(1) Im Rahmen der
Berechnung nach
§ 20 Absatz 1 oder
Absatz 2 ist bei
mechanischen Lüftungsanlagen die Anrechnung der
Wärmerückgewinnung oder einer regelungstechnisch
verminderten Luftwechselrate nur zulässig, wenn
-
die Dichtheit des
Gebäudes nach § 13 in Verbindung mit
§ 26
nachgewiesen wird,
-
die Lüftungsanlage
mit Einrichtungen ausgestattet ist, die eine
Beeinflussung der Luftvolumenströme jeder
Nutzeinheit durch den Nutzer erlauben und
-
sichergestellt
ist, dass die aus der Abluft gewonnene Wärme
vorrangig vor der vom Heizsystem
bereitgestellten Wärme genutzt wird.
(2) Die bei der
Anrechnung der Wärmerückgewinnung anzusetzenden
Kennwerte der Lüftungsanlage sind nach den
anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen oder den
allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen der
verwendeten Produkte zu entnehmen.
(3) Auf ein
Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von
denen eine nicht mehr als 50 Quadratmeter
Gebäudenutzfläche hat, ist Absatz 1 Nummer 2 nicht
anzuwenden.

Über unseren GEG-Newsletter erfahren Sie kurz und
bündig wie der aktuelle Stand der Fortschreibung
des Energieeinsparrechts für Gebäude ist und
erhalten Hinweise zu nützlichen Fachinfos
und Praxis-Hilfen.
|
Experten-Newsletter abonnieren
|