(1)
Strom aus erneuerbaren
Energien, der im unmittelbaren
räumlichen Zusammenhang zu einem zu errichtenden
Gebäude
erzeugt wird, darf bei der Ermittlung des
Jahres-Primärenergiebedarfs des zu errichtenden
Gebäudes nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach §
21 Absatz 1 und 2 nach Maßgabe des Absatzes 2 in
Abzug gebracht werden.
(2)
Zur Berechnung der
abzugsfähigen Strommenge nach Absatz 1 ist der
monatliche Ertrag der Anlage zur Erzeugung von Strom
aus erneuerbaren Energien dem Strombedarf für
Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und
Hilfsenergien sowie bei Nichtwohngebäuden zusätzlich
für Beleuchtung gegenüberzustellen.
Der monatliche Ertrag ist nach
DIN V
18599-9: 2018-09 zu bestimmen. Bei Anlagen zur
Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie
sind die monatlichen Stromerträge unter Verwendung
der mittleren monatlichen Strahlungsintensitäten der
Referenzklimazone Potsdam nach
DIN V 18599-10:
2018-09 Anhang E sowie der Standardwerte zur
Ermittlung der Nennleistung des Photovoltaikmoduls
nach
DIN V 18599-9: 2018-09 Anhang B zu ermitteln.
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