(1) Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
werden die Anforderungen an zu errichtende Gebäude
nach Teil 2 und die Anforderungen an bestehende
Gebäude nach
Teil 3 Abschnitt 1 nach Maßgabe von
§ 5
und unter Wahrung des Grundsatzes der
Technologieoffenheit im Jahr 2023 überprüfen und
nach Maßgabe der Ergebnisse der Überprüfung
innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der
Überprüfung einen Gesetzgebungsvorschlag für eine
Weiterentwicklung der Anforderungen an zu
errichtende und bestehende Gebäude vorlegen. Die
Bezahlbarkeit des Bauens und Wohnens ist ein zu
beachtender wesentlicher Eckpunkt.
(2) Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
werden unter Wahrung der Maßgaben des Absatzes 1 bis
zum Jahr 2023 prüfen, auf welche Weise und in
welchem Umfang synthetisch erzeugte Energieträger in
flüssiger oder gasförmiger Form bei der Erfüllung
der Anforderungen an zu errichtende Gebäude nach
Teil 2 und bei der Erfüllung der Anforderungen an
bestehende Gebäude nach
Teil 3 Abschnitt 1
Berücksichtigung finden können.

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