(1) Für die Einhaltung
der Vorschriften dieses Gesetzes ist der Bauherr
oder Eigentümer verantwortlich, soweit in diesem
Gesetz nicht ausdrücklich ein anderer
Verantwortlicher bezeichnet ist.
(2) Für die Einhaltung
der Vorschriften dieses Gesetzes sind im Rahmen
ihres jeweiligen Wirkungskreises auch die Personen
verantwortlich, die im Auftrag des Eigentümers oder
des Bauherren bei der Errichtung oder Änderung von
Gebäuden oder der Anlagentechnik in Gebäuden tätig
werden.
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