Kurzinfo:
Die
Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ist nun weiter auf dem parlamentarischen Weg gekommen. Das Bundeskabinett
hat am Mittwoch, den 19. April 2023, den Gesetzentwurf beschlossen. Der Entwurf der
Bundesregierung wird nun dem Bundestag und Bundesrat zugeleitet. Die
wichtigsten Neuerungen auf einen Blick - Quelle der
Informationen: Bundeswirtschaftministeriums BMWK:
1.
Heizen vorwiegend mit erneuerbaren Energien
Grundsätzlich muss
ab nächstem Jahr, d. h. ab dem 1. Januar 2024,
jede neu eingebaute Heizung (in Neubau oder
Bestandsgebäuden, sowohl Wohn- als auch
Nichtwohngebäude) mindestens 65 Prozent (%)
erneuerbare Energie nutzen. Bestehende Heizungen
sind nicht betroffen und können weiter genutzt
werden. Auch Reparaturen sind weiter möglich.
Enddatum für die Nutzung fossiler Brennstoffe in
Heizungen ist der 31. Dezember 2044.
2.
Heizungs-Optionen für die Praxis
Die Regelung ist
technologieoffen: Um die Pflicht zur Nutzung von
mindestens 65% erneuerbarer Energien in neu
eingebauten Heizungen zu erfüllen, können die
Eigentümer entweder eine individuelle Lösung
umsetzen und den Erneuerbaren-Anteil (mind. 65%)
rechnerisch nachweisen oder zwischen
verschiedenen gesetzlich vorgesehenen pauschalen
Erfüllungsoptionen frei wählen:
- Anschluss an ein Wärmenetz,
- elektrische Wärmepumpe,
- Stromdirektheizung,
- Hybridheizung (Kombination aus
Erneuerbaren-Heizung
und Gas- oder Ölkessel),
- Heizung auf der Basis von Solarthermie.
Außerdem gibt es
die Möglichkeit von so genannten "H2-Ready"-Gasheizungen,
also Heizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff
umrüstbar sind, aber nur, wenn folgende
Bedingungen erfüllt sind:
- es gibt einen rechtsverbindlichen
Investitions- und Transformationsplan für
Wasserstoffnetze
- diese Heizungen ab 2030 mit mindestens 50
Prozent Biomethan oder anderen grünen Gasen und
spätestens ab 2035 mit mindestens 65 Prozent
Wasserstoff betrieben werden.
Für bestehende
Gebäude sind weitere Optionen vorgesehen:
Biomasseheizung, Gasheizung, die nachweislich
erneuerbare Gase nutzt (mindestens zu 65%
Biomethan, biogenes Flüssiggas oder
Wasserstoff).
3.
Übergangsfristen und Ausnahmen
Es gibt folgende
Übergangsfristen und Ausnahmen:
- Ist die Heizung kaputt und kann nicht mehr
repariert werden – so genannte Heizungshavarie –
greifen Übergangsfristen (3 Jahre; bei Gasetagen
bis zu 13 Jahre).
- Vorübergehend kann eine (gegebenenfalls
gebrauchte) fossil betriebene Heizung eingebaut
werden.
- Soweit ein Anschluss an ein Wärmenetz absehbar
ist, gelten Übergangsfristen von bis zu 10
Jahren.
4.
Ausnahmen für über 80 Jahre alte Eigentümer
Aufgenommen wurde
auch eine Befreiung von der
Heizen-mit-Erneuerbaren-Vorgabe für hochbetagte
Gebäudeeigentümer.
- Für Eigentümer, die das 80. Lebensjahr
vollendet haben und die ein Gebäude mit bis zu
sechs Wohnungen selbst bewohnen, soll im
Havariefall die Pflicht zur Umstellung auf
Erneuerbares Heizen entfallen.
- Gleiches gilt beim Austausch für
Etagenheizungen für Wohnungseigentümer, die 80
Jahre und älter sind und die Wohnung selbst
bewohnen.
5.
Härtefälle, Ausnahmen wegen Unwirtschaftlichkeit
Das
Gebäudeenergiegesetz enthält eine allgemeine
Härtefallregelung, die Ausnahmen von der Pflicht
ermöglicht. Im Einzelfall wird dabei
berücksichtigt, ob die notwendigen Investitionen
in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag oder
in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des
Gebäudes stehen. Auch Fördermöglichkeiten und
Preisentwicklungen fließen hier ein.
6. Förderung erneuerbares Heizen angepasst
Für den Umstieg
aufs Heizen mit Erneuerbaren gibt es finanzielle
Unterstützung in Form von Zuschüssen, Krediten
oder den bereits vorhanden Möglichkeiten für
Steuergutschriften. Ein Förderkonzept
erneuerbares Heizen wurde in der Bundesregierung
geeint und passt die Förderung auf das neue
Gebäudeenergiegesetz an. Das Heizen mit
erneuerbaren Energien wird sich durch die
Kombination aus Förderung und perspektivisch
günstigen Betriebskosten für Verbraucherinnen
und Verbraucher rechnen. In den entsprechenden
Berechnungen des BMWK ist ein Nutzungszeitraum
von 18 Jahren zugrunde gelegt.
7.
Dokument
20.04.2023 Gesetzentwurf der Bundesregierung für
die zweite Novelle des Gebäudeenergiegesetzes
GEG
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