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Gebäudeenergiegesetz (GEG) wird novelliert

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GebäudeEnergieGesetz GEG 2023
GEG | Nachrichten | > 10.07.2022

GEG 2023 - Bundestags-Beschluss für die Novelle

ALLGEMEIN: Was soll sich wie und warum ändern?

--> IM DETAIL: Was soll sich wie und warum ändern?
--> Konsolidierter Text der vorgeschlagenen GEG-Novelle

© Foto: Eisenhans - Fotolia.com

Kurzinfo: Das Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020) sollte laut § 9 (Überprüfung der Anforderungen an zu errichtende und bestehende Gebäude) erst nächstes Jahr überprüft werden. Die zuständigen Bundesministerien sollten innerhalb eines halben Jahres einen Vorschlag zur Fortschreibung des Gesetzes ausarbeiten. Doch nun ging es dieses Jahr Schlag auf Schlag: Am 29. April 2022 legte das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) bereits einen Referentenentwurf für eine GEG-Novelle vor. Dieser wurde nochmals geändert, vom Bundestag am 7. Juli 2022 beschlossen und vom Bundesrat am 8. Juli 2022 gebilligt. Wir haben uns diesen Bundesrats-Beschluss angesehen und berichten allgemein zu den Änderungen:

Aufzählung

1. Worauf zielt die GEG-Novelle? Ist sie notwendig?

Aufzählung

2. Was beinhaltet die GEG-Novelle im Wesentlichen?

Aufzählung

3. Was gaben die zuständigen Gremien noch geändert?

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4. Wie soll der Neubau-Standard stufenweise steigen?

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5. Wer ist für das GEG zuständig? Passt es zum EU-Recht?

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6. Wie soll sich das GEG und die Nachweis vereinfachen?

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7. Wie ist die Novelle befristet und wie wird sie evaluiert?

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8. Quelle, Download und konsolidierter Novellen-Text

Aufzählung

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1. Ziele und Notwendigkeit der GEG-Novelle

Angesichts der aktuellen politischen Lage und des massiven Preisanstiegs für fossile Brennstoffe müssen die bisherigen Anstrengungen für Energieeinsparungen im Gebäudebereich durch kurzfristig umsetzbare Maßnahmen gesteigert werden.

Im Neubau können durch Fortschritte bei Technologien und Materialien niedrigere Heizenergiebedarfe und eine effizientere Nutzung von Erneuerbaren Energien erreicht werden. Gleichzeitig ist mit der Einstellung der EH-55-Förderung ein Anreiz entfallen, diese Potentiale in der Breite auszuschöpfen.

Um hier einen Rückfall auf den bisherigen gesetzlichen Standard (sogenannter EH-75-Standard) zu verhindern, soll daher als Zwischenschritt bis zur Einführung des EH-40 Standards in 2025 der gesetzliche Neubaustandard hinsichtlich des zulässigen Primärenergiebedarfs auf den EH-55-Standard angehoben werden.

Darüber hinaus stellt dies einen Baustein für die Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung dar. In einem weiteren Schritt werden weitere Vorhaben der Koalition umgesetzt (u. a. die Einführung der Vorgabe für 65 % Erneuerbare Wärme bei neuen Heizungen ab 2024 und die Solardachpflicht für gewerbliche Neubauten). Im Zuge der künftigen Angleichung an den EH-40-Standard wird die bisherige Anforderungssystematik umgestellt auf eine Systematik, die insbesondere auch die eingesparte Tonne CO2 mitberücksichtigt. Die bisherige Dämmanforderung (HT‘) soll dann durch eine andere, weiter gefasste Effizienzgröße ersetzt werden. In diesem Zusammenhang wird auch die Fördersystematik kohärent weiterentwickelt, indem diese konsequent an den Treibhausgas-Emissionen pro Quadratmeter Wohnfläche sowie Lebenszykluskosten bemessen wird. Die das Verhältnis zur Förderung betreffenden Vorschriften werden entsprechend angepasst.

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2. Der wesentliche Inhalt der GEG-Novelle

Der EH-55-Standard hat sich in den letzten Jahren bereits als Neubaustandard am Markt etabliert. Die hohen energetischen Anforderungen werden sowohl durch eine gute Dämmung der Gebäudehülle und weitere Effizienzmaßnahmen als auch durch den Einsatz von Erneuerbaren Energien für die Wärme- und Kälteversorgung oder durch den Anschluss an ein Wärmenetz erreicht.

In der überwiegenden Mehrheit der Fälle werden keine fossilen Brennstoffe – insbesondere kein Gas – mehr eingesetzt. Gegenüber dem geltenden sogenannten EH-75-Neu-baustandard sinkt der Primärenergieverbrauch um über 30 %.

Vor diesem Hintergrund wird der EH-55-Standard hinsichtlich des zulässigen Primärenergiebedarfs als gesetzlicher Neubaustandard verankert. Dazu wird der zulässige Primärenergiebedarf des zu errichtenden Gebäudes von bisher 75 % des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes auf 55 % reduziert.

Das in Anlage 5 des GEG geregelte vereinfachte Nachweisverfahren für Wohngebäude wird angepasst. Anlagenoptionen, die im vereinfachten Nachweisverfahren nicht aufgeführt werden, sind weiterhin im Rahmen des Referenzgebäudeverfahrens umsetzbar, so dass das Referenzgebäudeverfahren technologieoffen ist.

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3. Weitere Änderungen des GEG

Um eine bestehende systematische Benachteiligung von Fernwärme aus Großwärmepumpen gegenüber Fernwärme aus KWK-Anlagen oder Wärmeerzeugern mit fossilen Energien zu beheben, wird für Strom zum Betrieb von wärmenetzgebundenen Großwärmepumpen der Primärenergiefaktor für den nicht erneuerbaren Anteil von 1,2 eingeführt (statt 1,8).

In § 23 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen, da sich in der Praxis erwiesen hat, dass das dort vorgeschriebene Bewertungsverfahren zu widersprüchlichen Ergebnissen führen kann.

Zudem sollen befristete Erleichterungen im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit der Vorschriften des GEG eingeführt werden für Gebäude, die der Unterbringung von geflüchteten Menschen dienen.

Die Anhebung des Anforderungsniveaus wird in § 91 durch eine Anpassung der Regelung zu den Fördermaßnahmen abgebildet. Weiter wurden etliche redaktionelle Folgeänderungen und Klarstellungen eingepflegt.

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4. Stufenweise Anhebung des Neubau-Standards

Zur Erreichung der Klimaziele der Bundesregierung soll eine stufenweise Anhebung des gesetzlichen Neubaustandards erfolgen. Dabei stellt die erhöhte Anforderung hinsichtlich des zulässigen Primärenergiebedarfs für zu errichtenden Gebäude ab dem 1.1.2023 einen Zwischenschritt bis zur Angleichung des gesetzlichen Neubaustandards an den EH-40-Standard zum 1.1.2025 dar. Mit diesem Zwischenschritt soll ein Rückfall auf den sog. EH-75-Standard verhindert werden. Gleichzeitig sollen die Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft sowie die öffentliche Verwaltung genügend Zeit zur Anpassung erhalten, weshalb eine ambitioniertere Anhebung des gesetzlichen Neubaustandards zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt.

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5. Gesetzgebungskompetenz und EU-Recht

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Gebäudeenergiegesetz ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 und 24 des Grundgesetzes (GG).
Der Regelungsgegenstand des Gebäudeenergiegesetzes gehört zum Recht der Wirtschaft, namentlich der Energiewirtschaft. Dabei ist der Begriff „Energiewirtschaft“ im Sinne des Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG nicht auf die Herstellung und Verteilung von Energie beschränkt, sondern erfasst auch Maßnahmen zur Minderung des Energieverbrauchs.

Zweck des Gebäudeenergiegesetzes ist, durch einen sparsamen Einsatz von Energie in Gebäuden und eine zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Wärme und Kälte im Interesse des Klimaschutzes fossile Ressourcen zu substituieren, die Abhängigkeit von Energieimporten zu mindern und so einen Beitrag zur Versorgungssicherheit zu leisten.

Zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit ist im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 GG erforderlich. Eine Rechtszersplitterung bei den Anforderungen an die Nutzung erneuerbarer Energien und an die Energieeffizienz von Neubauten würde sich nachteilig auf die Tätigkeit von Planenden, Unternehmen der Anlagentechnik, Bauwirtschaft und Immobilienwirtschaft und die Entwicklung bundesweit vertriebener Anlagen, z. B. Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärmeerzeugung, Bauprodukte, z. B. energetisch hocheffizienter Fertighäuser und Dienstleistungen für Neubau und Sanierung auswirken.

Aus diesem Grunde gewährleisten bundesweit einheitliche, abschließend festgelegte energetische Standards für den Neubau, dass Unternehmen der Anlagentechnik, die produzierende Bauwirtschaft, Immobilienwirtschaft und Handwerk berechenbare und verlässliche technische und rechtliche Rahmenbedingungen für die Produktentwicklung und die Produktion für den gesamten deutschen Markt vorfinden.
Die Bestimmungen des Gebäudeenergiegesetzes fallen auch in den Bereich der Luftreinhaltung. Eine Maßnahme dient der Reinhaltung der Luft im Sinne des Artikel 74 Absatz 1 Nummer 24 GG, wenn die Schadstoffmenge begrenzt oder verringert und dadurch die natürliche Zusammensetzung der Luft erhalten wird. Der Ausstoß klimaschädlicher Treibhausgase beeinträchtigt die Atmosphäre, die Bestandteil des Umweltmediums Luft ist.

Zweck des Gebäudeenergiegesetzes ist es, den Ausstoß von Treibhausgasen zu verringern und damit das Klima zu schützen. Der sparsame Einsatz von Energie in Gebäuden und eine zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Wärme und Kälte sind Anknüpfungspunkt zum Erreichen des gewünschten Klimaschutzes. Das Gebäudeenergiegesetz trägt damit dazu bei, Treibhausgasemissionen deutlich zu verringern, denn als Folge des Gebäudeenergiegesetzes werden fossile Energieträger substituiert, der Kohlendioxidausstoß verringert und so die Reinhaltung der Luft gewährleistet.
Zur Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Die Änderungen in Artikel 18a stehen im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union (insbesondere mit der geltenden Gebäuderichtlinie, der Energieeffizienz-Richtlinie und der Erneuerbare Energien-Richtlinie) und völkerrechtlichen Verträgen.

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6. Vereinfachungen und Nachhaltigkeitsaspekte

Das bereits bestehende vereinfachte Nachweisverfahren für Wohngebäude (GEG-easy) wird beibehalten. Es wird jedoch an den verschärften Neubaustandard angepasst. Da es sich an bekannten und erprobten Kriterien für die bisherige EH-55-Förderung orientiert und gegenüber der gegenwärtigen gesetzlichen Regelung eine einfachere Struktur aufweist, dürfte dies tendenziell dazu führen, das sich die Anwendung vereinfacht. Auch durch den Wegfall der Absätze 2 und 3 in § 23 GEG wird das Berechnungsverfahren für die anzurechnende Menge von Strom aus erneuerbaren Energien erleichtert.

Die Änderungen in Artikel 18a entsprechen den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung dient. Sie dienen insbesondere der Erreichung von SDG 7 (Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und moderner Energie) und SDG 13 (Maßnahmen zum Klimaschutz).
Die Änderungen in Artikel 18a tragen konkret zur Erreichung der Ziele im Bereich Primärenergieverbrauch (Indikator 7.1.b) der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie bei, indem infolge der erhöhten Anforderung an den maximalen Primärenergieverbrauch eines Neubaus weniger Primärenergie im Gebäudesektor verbraucht wird. Ebenso tragen sie zur Erreichung der Ziele im Bereich Treibhausgasemissionen (Indikator 13.1.a) der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie bei, indem durch einen geringeren Primärenergieverbrauch und eine stärkere Nutzung von Erneuerbaren Energien für die Wärme- und Kälteversorgung im Gebäude Treibhausgasemissionen gesenkt werden.
Es sind keine Auswirkungen auf die Verbraucherinnen und Verbraucher, die über die in den Ausführungen zum Erfüllungsaufwand dargestellten hinausgehen, zu erwarten. Die Änderungen im neuen Artikel 18a haben nach den gleichstellungspolitischen Grundsätzen der Bundesregierung keine Auswirkung auf die Gleichstellung.

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7. Zeitliche Befristung und Evaluierung des Erfolgs

Die Änderungen des GEG im Rahmen der Novelle 2023 sind  unbefristet. Damit will der Gesetzgeber verhindern, dass Neubauten später rückfallen auf den aktuelle geltenden EH-75-Standard. Dies wäre mit den Klimaschutzzielen der Bundesregierung nicht vereinbar. Inwieweit der verschärfte Neubaustandard dazu beträgt, die Klimaschutzziele der Bundesregierung zu erreichen, soll im Jahr 2026 ausgewertet werden.

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8. Quelle, Download und konsolidierter Text

Bundestag: Beschluss GEG-Novelle Bundesrat Drucksache 315/22 (Beschluss)
vom 08.07.22, Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor

--> Konsolidierter Text des Novellen-Entwurf: Die vorgeschlagenen Änderungen erkennen Sie an der roten Schrift

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Melita Tuschinski, Dipl.-Ing. UT Austin, Freie Architektin, Stuttgart