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Bild GEG | Nachrichten | > 13.04.2022

Flüchtlingsheime effizient planen und bauen

Finanzielle Förderung für Kommunen im Rahmen des
KfW-Sonderprogramms und baurechtliche Erleichterungen durch geänderte Regeln des Baugesetzbuches (BauGB)

Collage: M. Tuschinski © Fotos: kamasigns  und M. Schuppich - Fotolia.com


Kurzinfo: Die Abgeordneten des Bundestages haben am 25. März 2022 die zeitliche befristete Änderung des § 246 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Damit können Kommunen bis Ende des Jahres 2024 auch in Gewerbegebieten erlauben schnell und unbürokratisch Unterkünften für Geflüchtete aus der Ukraine zu bauen. Die Initiative kam von den Bundesländern, über den Bundesrat. Die KfW hat das Sonderprogramm "Flüchtlingseinrichtungen" mit insgesamt 500 Millionen Euro aus Eigenmitteln für Kommunen neu aufgesetzt. Mit diesen Mitteln können Flüchtlingsunterkünfte auf- oder ausgebaut werden, ausgestattet mit einem günstigeren Signalzins.

Aufzählung

1. Anlass und Initiative der Bundesländer

Aufzählung

2. Bundestag beschließt Änderung des Baugesetzbuches

Aufzählung

3. Änderung des § 246 BauGB und Begründung

Aufzählung

4. Neue Chancen für Kommungen durch KfW-Förderung

Aufzählung

5. Dokumente und Links zu weiteren Informationen

Aufzählung

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1. Anlass und Initiative der Bundesländer

Bereits am 11. März 2022 forderten die Bundesländern die Bundesregierung über den Bundesrat auf, baurechtlichen Erleichterungen für Flüchtlingswohnraum zuzustimmen.
Diese sollten Kommunen und Ländern umfassende baurechtliche Handlungsbefugnisse zur Bereitstellung von Wohnraum für Geflüchtete aus der Ukraine ermöglichen. Eine entsprechende Entschließung hatten die Mitglieder des Bundesrates in ihrer Plenarsitzung am 11. März 2022 gefasst. Die einstigen, zeitlich befristeten Sonderregelungen sollten aus aktuellem Anlass aufleben.

Konkret forderten die Länder, eine in der letzten Flüchtlingskrise eingeführte Sonderregel im Baugesetzbuch kurzfristig wieder in Kraft zu setzen: Nach § 246 (Sonderregelungen für einzelne Länder; Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte) Absatz 14 des Baugesetzbuches (BauGB) konnte bis zum 31. Dezember 2019 von den Vorschriften des Baurechts abgewichen werden, wenn auch bei Anwendung der sonstigen Sonderregeln für Flüchtlingsbauten, die dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden konnten.

Die Länder erhoffen sich durch das Wiederaufleben dieser Sonderregeln mehr Planungssicherheit für Kommunen zu ermöglichen: Da derzeit nicht abschätzbar sei, wie viele ukrainische Kriegsflüchtlinge in der Bundesrepublik Deutschland Schutz und Hilfe suchen, benötigten die Kommunen umfassende  bauplanungsrechtliche Handlungs- und Umsetzungsfreiheit zur Schaffung von Unterkünften.

Der Bundesrat hat diese Entschließung an den Bundestag weitergeleitet, unter dem Titel: "Alle Möglichkeiten zur Schaffung von Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftseinrichtungen oder sonstigen Unterkünften für ukrainische Geflüchtete ausschöpfen - § 246 Absatz 14 Baugesetzbuch wieder in Kraft setzen"
->
Bundesrat Drucksache 105/22 (Beschluss), 11.03.2022

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2. Bundestag beschließt Änderung des BauGB

In der 26. Sitzung des Deutschen Bundestages war es dann soweit: Am Freitag, dem 25. März 2022, im Rahmen des dritten Tagungspunktes beschlossen die Abgeordneten den Gesetzentwurf anzunehmen. Zugrunde lag die Drucksache 20/1024 in der Fassung der Beschlussempfehlung auf Drucksache 20/1144 unter dem Titel: "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Einführung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen sowie zur Änderung von § 246 des Baugesetzbuchs".

Klara Geywitz, Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen

Klara Geywitz, Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen. © Fotoquelle: Bundesregierung/Jesco Denzel

Statement der Bundesbauministerin Klara Geywitz. Bundestagsbeschluss zur Änderung des § 246 BauGB:
"Wir unterstützen Länder und Kommunen schnell und unbürokratisch bei der Unterbringung der Flüchtlinge aus der Ukraine. Mit der Wiedereinführung des Absatz 14 im § 246 BauGB weiten wir die bereits bestehenden bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten zur vereinfachten Schaffung von Unterkünften vorsorglich aus. Wenn eine Gemeinde nicht oder nicht rechtzeitig Unterkünfte bereitstellen kann, eröffnet diese befristete Ausnahmeregelung weiteren Spielraum."

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3. Änderung des § 246 BauGB und Begründung

Quelle: Deutscher Bundestag, Drucksache 20/1144, vom 23.03.2022. Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Klimaschutz und Energie (25. Ausschuss)

"Artikel 2 - Änderung des Baugesetzbuchs

§ 246 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:


1. Absatz 14 wird wie folgt gefasst:

"(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung."

2. In Absatz 16 werden nach der Angabe "13" die Wörter "sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich" eingefügt.

3. In Absatz 17 wird die Angabe "15 und 16" durch die Angabe "14 bis 16" ersetzt."

BEGRÜNDUNG:

Zu Nummer 3 (Artikel 2 – Änderung von § 246 BauGB)

Zu Nummer 1 (Änderung von Absatz 14)

Im Zuge der Aufnahme von Geflüchteten aus der Ukraine nach Deutschland wird § 246 Absatz 14 befristet neu eingeführt. Mit dieser Regelung greift die Bundesregierung auch eine Initiative der Länder im Bundesrat auf. Es wird auf die Erwägungen in der Entschließung des Bundesrates vom 11. März 2022 (Bundesratsdrucksache 105/22 (Beschluss)) verwiesen.

§ 246 Absatz 14 BauGB soll in der bis zum 31. Dezember 2019 bestehenden Form befristet bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 wiedereingeführt werden.
Mit der Vorschrift soll geregelt werden, dass für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum 31. Dezember 2024 von den Vorschriften des BauGB oder den aufgrund des BauGB erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden kann. Die Abweichungsbefugnis soll an die Voraussetzung gebunden sein, dass auch bei Anwendung von § 246 Absatz 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde.

Mit der Regelung soll der Handlungsspielraum der Länder und Kommunen im Bauplanungsrecht gestärkt werden, damit Unterkünfte für Geflüchtete zügig geschaffen werden können. Durch die Erleichterung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung von Unterkünften für Flüchtlinge und Asylbegehrende werden auch die entsprechenden bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren beschleunigt.

Zu Nummer 2 (Änderung von Absatz 16)

Zur weiteren Erleichterung soll die Regelung in § 246 Absatz 16 auch für Vorhaben nach § 246 Absatz 14 im Außenbereich gelten. Damit greift auch hier nach Fristablauf die Rechtsfolge des § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes, wonach die für die Entscheidung zuständige Behörde davon ausgehen kann, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege von dem Vorhaben nicht berührt werden.

Zu Nummer 3 (Änderung von Absatz 17)

Bei der Änderung des § 246 Absatz 17 handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung im Hinblick auf die Änderung des § 246 Absatz 14. Es soll aus Gründen der Klarstellung geregelt werden, dass sich auch die in § 246 Absatz 14 vorgesehene Befristung nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum bezieht, in dem insbesondere im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann."

--> Quelle: Deutscher Bundestag, Drucksache 20/1144, vom 23.03.2022, Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Klimaschutz und Energie (25. Ausschuss)

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4. Neue Chancen durch KfW-Sonderprogramm

„Sonderprogramm Flüchtlingseinrichtungen“ unter dem Dach des Programms IKK Investitionskredit Kommunen (Nummer 208) mit Kredithöchstbetrag 10 Mio. Euro zu verbilligtem Zinssatz

Die KfW gab am 23. März 2022 bekannt, dass sie ihr zinsverbilligtes Kreditprogramm zur Unterstützung von Städten und Gemeinden zur Unterbringung von Geflüchteten um 250 Millionen Euro aufstocke. Das bereitgestellte Volumen betrage somit insgesamt 500 Millionen Euro. Das Programm startete am 11. März 2022 und stöße auf eine hohe Nachfrage. Bereits wenige Tage nach Start des Programms hätten der KfW insgesamt 46 Kreditanträge mit einem Kreditvolumen rd. 235 Millionen Euro vorgelegen.

Die aufgestockte Sonderförderung für Kommunen läuft über das etablierte Programm IKK Investitionskredit Kommunen (208) und ist mit einem verbilligten Zinssatz ausgestattet. Die Laufzeit des Sonderprogramms ist bis zum 31.12.2022 befristet, sofern das Programmvolumen nicht vorzeitig ausgeschöpft ist. Der maximale Kreditbetrag beträgt seit 22. März 2022 grundsätzlich 10 Millionen Euro.
--> Infos zum KfW-Sonderprogramm www.kfw.de/208

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5. Dokumente und Links zu weiteren Infos

-> Bundesrat Drucksache 105/22 (Beschluss), 11.03.2022

--> Quelle: Deutscher Bundestag, Drucksache 20/1144, vom 23.03.2022, Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Klimaschutz und Energie (25. Ausschuss)

--> Infos zum KfW-Sonderprogramm www.kfw.de/208

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Melita Tuschinski, Dipl.-Ing. UT Austin, Freie Architektin, Stuttgart