Kurzinfo:
Wir geben hier die Aussagen der gemeinsamen
Pressemitteilung der zuständigen Bundesministerien
vom 3. April 2022 wider: "Energiepreise und
Transparenz für Verbraucher: Fairness bei den
CO2-Kosten: BMWK, BMWSB und BMJ einigen sich auf
gerechte Verteilung":
1.
Einleitung
In einem
gemeinsamen Gespräch am Samstagabend, dem 2.
April 2022, haben sich Bundeswirtschaftsminister
Robert Habeck, Bundesbauministerin Klara Geywitz
und Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann auf
eine faire Teilung der CO2-Kosten
zwischen Vermietern und Mietern sowohl bei den
Wohn- als auch Nichtwohngebäuden geeinigt.
Seit 2021 wird in
Deutschland ein Preis für die Emissionen von
Kohlendioxid (CO2) erhoben. Aktuell
gilt ein Preis von 30 Euro pro Tonne CO2, die
beim Verbrennen von Heiz- und Kraftstoffen
ausgestoßen wird. Er wird schrittweise auf bis
zu 55 Euro im Jahr 2025 steigen.
Im Gebäudebereich soll der CO2-Preis
Vermieter motivieren, energetische Sanierungen
ihrer Gebäude voranzutreiben und Mieter dazu,
sparsam mit Energie umzugehen. Aktuell können
Vermieter die Zusatzkosten für den CO2-Preis
gänzlich an ihre Mieter weitergeben. Damit
konnte der CO2-Preis bislang nicht
die gewünschte klimapolitische Lenkungswirkung
entfalten. Dem will die Bundesregierung mit der
neuen Aufteilung nach dem Stufenmodell für
Wohngebäude nun abhelfen. Die Bundesregierung
erfüllt damit einen Auftrag aus dem
Koalitionsvertrag.
Bundesbauministerin Klara Geywitz:
„Mieter tragen seit 2021 allein die Zusatzkosten
für den CO2-Preis auf Öl und Gas. Das
wird sich nun ändern. Wir schaffen mit dem nun
vereinbarten Stufenmodell endlich eine faire
Aufteilung der Kosten zwischen Vermietern und
Mietern. Millionen Mieter werden damit gezielt
entlastet. Gleichzeitig sorgen wir dafür, dass
der CO2-Preis seine beabsichtigte
klimapolitische Lenkungswirkung im Gebäudesektor
entfalten kann. Vermieter erhalten einen Anreiz,
um in energetische Sanierungen zu investieren.
Mieter bleiben motiviert, den eigenen
Energieverbrauch zu senken.“
Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister
Robert Habeck: „Ich freue mich sehr, dass es
gelungen ist, eine Lösung zu finden, die sozial
gerecht ist und künftig Mieter entlastet. Je
schlechter ein Gebäude gedämmt ist, je älter zum
Beispiel die Heizung oder die Fenster sind, umso
höher sind die CO2-Kosten für
Vermieter und umso größer die Entlastung für
Mieter. Denn in diesen Fällen leidet der Mieter
häufig unter hohen Energiekosten wegen
schlechter Dämmung und Heizung, ohne aber selbst
gut gegensteuern zu können. Umgekehrt kann ein
Vermieter, der das Gebäude gut energetisch
saniert hat, die Kosten auch umlegen. Denn dann
sind beispielsweise Dach und Fenster gut
gedämmt, so dass vor allem die Mieter durch ihr
Verhalten noch dazu beitragen können, Energie
einzusparen und so die Heizkosten zu reduzieren.
Angesichts der Heterogenität von
Nichtwohngebäuden werden wir hier zunächst eine
50/50-Aufteilung anwenden.“
Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann:
„Mit dem Stufenmodell haben wir eine faire,
bürokratiearme und zugleich wirksame Lösung
vereinbart. Bei Wohngebäuden kommen wir zu einer
fairen Kostenteilung, die sich an der
Energiebilanz der Immobilie orientiert. Wir
schaffen somit gerade dort Anreize, Gebäude
energetisch zu sanieren, wo die Potenziale
besonders groß sind und eine Sanierung machbar
ist. Zugleich ist das Stufenmodell auch für
private Vermieter, die etwa nur eine Immobilie
vermieten, gut anwendbar. Für Nichtwohngebäude
setzen wir sehr stark auf die Vertragsfreiheit.
Die dort getroffene Lösung dient in erster Linie
der Vermeidung von Bürokratie angesichts der
extremen Vielgestaltigkeit der Nutzungen und
ihrer Energieintensität. Die Gewerbemietparteien
werden im Zusammenspiel mit Verhandlungen über
ggf. erforderliche Mietanpassungen daher die für
sie richtigen Lösungen finden."
2. Die
Eckpunkte auf einen Blick
Wohngebäude/ gemischte Nutzung:
Mit dem Stufenmodell werden anhand der
spezifischen CO2-Emissionen des
vermieteten Gebäudes die produzierten CO2-Kosten
künftig anteilig entsprechend der
Verantwortungsbereiche und damit fair zwischen
Mietern und Vermietern umgelegt. Je schlechter
die Energiebilanz des jeweiligen Gebäudes, desto
höher ist der zu tragende Kostenanteil für die
Vermieter. Mit dem Stufenmodell wird die
prozentuale Kostenbeteiligung der Vermieter und
Mieter an den jährlichen CO2-Ausstoß
des vermieteten Gebäudes pro m² geknüpft.
Diese 10 Stufen ermöglichen eine zielgenaue
Berechnung:
Fairness bei den CO2-Kosten: BMWK,
BMWSB und BMJ einigen sich auf gerechte
Verteilung
Grosses Bild in neuem Browserfenster öffnen
Bei Wohnungen mit einer besonders schlechten
Energiebilanz (mindestens 52 kg CO2/m²/a)
übernehmen die Vermieter 90 Prozent und die
Mieter zehn Prozent der CO2-Kosten.
Wenn das Gebäude jedoch mindestens dem sehr
effizienten Standard (EH 55) entspricht, müssen
die Vermieter keine CO2-Kosten mehr
tragen. Ausnahmen kann es geben, wenn Vermieter,
etwa bei denkmalgeschützten Gebäuden oder in
Milieuschutzgebieten, keinen Beitrag zur
energetischen Sanierung leisten können.
Das Stufenmodell gilt für alle Wohngebäude
einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen
und Gebäude mit gemischter Nutzung, in denen
Brennstoffe genutzt werden, die unter das
Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) fallen.
Die Festlegung der von den Parteien pro
Wohneinheit zu tragenden CO2-Kosten
erfolgt über die Heizkostenabrechnung.
Den Vermietern werden mit der Brennstoffrechnung
alle für die Berechnung erforderlichen Daten an
die Hand gegeben, sodass sie die Verteilung der
CO2-Kosten leicht ermitteln können.
Nichtwohngebäude:
Bei
Nichtwohngebäuden wie beispielsweise
Gewerberäumen greift die 50:50 Aufteilung, die
bereits im Koalitionsvertrag als Möglichkeit
festgelegt wurde. Die Mietparteien können,
sofern sie handelseinig werden, einen Ausgleich
zum Bespiel über die Mietkosten vereinbaren.
Das Stufenmodell soll perspektivisch auch auf
die Nichtwohngebäude angewendet werden. Aufgrund
der Heterogenität dieser (u. a. Größe,
Nutzungsarten, Verbrauch) fehlen derzeit noch
die erforderlichen Datengrundlagen, um eine
valide Berechnung der Abstufungen für
Nichtwohngebäude vornehmen zu können. Die Daten
sollen in den kommenden zwei bis drei Jahren
bereitgestellt werden.
Inkrafttreten ab 1. Januar 2023
Ziel ist es, dass die Regelung am 1. Januar 2023
in Kraft tritt. In das Gesetz wird eine
Evaluierungsklausel aufgenommen, die eine
Evaluierung und eine Prüfung der Frage vorsieht,
ob zwischenzeitlich – aufgrund einer Reform des
Energieausweises – eine Umstellung auf ein
Modell auf Grundlage von Energieausweisen
möglich ist.
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