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GEG | Nachrichten | > 16.12.2021

EU-Gebäuderichtlinie
Energy Performance Buildings Directive (EPBD)

Energieausweis: Ausblick auf die EU-Vorgaben
Entwurf der Novelle der EU-Richtlinie bekannt

© Foto: Sven Hoppe - Fotolia.com


Kurzinfo: Die Europäischen Gremien haben am 15. Dezember 2021 den Entwurf für die novellierte EU-Gebäuderichtlinie bekannt gemacht. Die Artikel 16 bis 19 verbessern die aktuellen Vorgaben zum Energieausweis hinsichtlich ihrer Ausstellung, Anzeige und der Datenbanken. Wir haben für Sie die wichtigsten Aspekte zusammengefasst. Die anstehende GEG-Novelle wird diese Neuerungen auch in Deutschland einführen.

Aufzählung

1. Energieeffizienzklassen EU-weit einheitlich gestalten

Aufzählung

2. Haltbarkeit von Energieausweisen staffeln

Aufzählung

3. Verwendung der Energieausweise verbessern

Aufzählung

4. Nationale Datenbank für Energieausweise

Aufzählung

5. Dokumente zur Novelle der EU-Richtlinie

Aufzählung

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1. Energieeffizienzklassen einheitlich

Um die Vergleichbarkeit in der gesamten Union zu gewährleisten, müssen bis 2025 alle Energieausweise auf einer harmonisierten Skala von Energieleistungsklassen basieren und dem Muster in Anhang V entsprechen.

Die Energieeffizienzklassen werden im Hinblick auf die gemeinsame Vision für einen emissionsfreien Gebäudebestand bis 2050 unter Berücksichtigung nationaler Unterschiede im Gebäudebestand neu skaliert:

Die höchste Klasse A steht für ein emissionsfreies Gebäude. Die niedrigste Klasse G umfasst die 15 % leistungsschwächsten Gebäude im nationalen Gebäudebestand.

Durch diese Neuskalierung - hoffen die EU-Gremien - werden in den Mitgliedstaaten vergleichbare Anstrengungen zur Einhaltung der unionsweiten Mindeststandards für die Gesamtenergieeffizienz gemäß Artikel 9 sichergestellt.

Der Indikator, anhand dessen Gebäude bewertet werden sollen (Primärenergieverbrauch in kWh/(m² pro Jahr) bleibt unverändert und wird durch einen Indikator zu den betrieblichen Treibhausgasemissionen und erneuerbaren Energien ergänzt. Andere Indikatoren stehen den Mitgliedstaaten weiterhin auf freiwilliger Basis zur Verfügung und bieten einen Instrumentenansatz, der an die nationalen Gegebenheiten angepasst werden kann.

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2. Zeitliche Gültigkeit von Energieausweisen

Die Gültigkeit von Energieausweisen der unteren Klassen D bis G wird auf fünf Jahre verkürzt, um sicherzustellen, dass sie aktuelle Informationen enthalten, die den Bürgern helfen, ihren Verbrauch zu senken.

Für die Aktualisierung von Energieausweisen müssen in bestimmten einfachen Fällen vereinfachte Verfahren zur Verfügung stehen und Energieausweise in digitaler Form ausgestellt werden. Maßnahmen zur Erhöhung der Zuverlässigkeit der ausgestellten Zertifikate werden eingeleitet (Besuch vor Ort und Qualitätskontrolle).

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3. Verwendung der Energieausweise

Eine bessere Abdeckung des Gebäudebestands mit Energieausweisen ist eine Voraussetzung für deren Verbesserung, aber gleichzeitig müssten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass sie erschwinglich sind.

Die Energieausweispflicht erstreckt sich auf Gebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, Gebäude, für die ein Mietvertrag verlängert wird, sowie auf alle öffentlichen Gebäude. Gebäude oder Gebäudeeinheiten, die zum Kauf oder zur Miete angeboten werden, müssen über einen Energieausweis verfügen und die Energieeffizienzklasse und der Indikator sollten in allen Anzeigen angegeben werden, um die Relevanz der Energieleistung auf dem Markt für Verkauf und Vermietung sicherzustellen.

Alle Gebäude, die von Behörden genutzt werden und von der Öffentlichkeit häufig besucht werden, müssen unabhängig von ihrer Größe ihren Energieausweis vorweisen.

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4. Nationale Datenbank für Energieausweise

Die Mitgliedstaaten richten nationale Datenbanken für Energieausweise von Gebäuden ein, die auch die Erfassung von Daten zu Gebäuderenovierungspässen und intelligenten Bereitschaftsindikatoren ermöglichen.

Informationen aus den nationalen Datenbanken werden auf der Grundlage einer von der Kommission zu entwickelnden Vorlage an die Beobachtungsstelle für den Gebäudebestand übermittelt.

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5. Dokumente

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Melita Tuschinski, Dipl.-Ing. UT Austin, Freie Architektin, Stuttgart