Kurzinfo:
21 Tatbestände listet der Entwurf für das
Gebäudeenergiegesetz von Ende Januar dieses Jahres,
die dazu führen, dass sie als Ordnungswidrigkeit
gelten und zu Bußgeldern führen könnten. Dabei
reichen die drohenden Beträge von 5.000 bis zu
50.000 Euro. Wir haben für Sie eine Übersicht
erstellt:

Ordnungswidrig
handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig:
1. ein neues Wohn-
oder Nichtwohngebäude nicht richtig errichtet in
Bezug auf den erlaubten Gesamtenergiebedarf oder baulichen
Wärmeschutz,
2. nicht dafür
sorgt, dass eine für die Nachrüstung
fällige Geschossdecke oder das darüber liegendes
Dach wie gefordert gedämmt ist,
3. bei der
energetischen Änderung eines bestehenden
Gebäudes die baulichen und anlagentechnischen
Maßnahmen nicht wie vom Gesetz vorgegeben
durchführt,
4. beim Einbau
einer Zentralheizung nicht dafür sorgt, dass sie
wie vorgegeben ausgestattet wird mit
entsprechenden Regelungen,
5. bei einem
bestehenden Gebäude die fehlende Regelung der
Zentralheizung nicht wie gefordert bis zum 30.
September 2021 nachrüstet,
6. nicht dafür
sorgt, dass
beim Einbau einer heizungstechnische Anlage mit Wasser als
Wärmeträger, diese mit der geforderten
Regelungen
ausgestattet ist,
7. nicht dafür sorgt, dass die Wärmeabgabe oder
Wärmeaufnahme der Leitungen für die Verteilung
und Leitung von Wärme, Kälte, Warm- und
Kaltwasser im Gebäude oder
die entsprechenden Armaturen wie gefordert durch
Wärmedämmung begrenzt wird,
8. einen Heizkessel betreibt,
der mit flüssigem oder gasförmigem Brennstoff
beschickt wird und der vor dem 1. Januar 1991
oder vor dreißig Jahren aufgebaut oder
aufgestellt wurde,
9. ab dem 1.
Januar 2026 einen Heizkessel, der mit Heizöl
beschickt wird, einbaut oder aufstellt, obwohl
das Gebäude nicht die speziellen Bedingungen
erfüllt, die diese Ausnahme erlauben (Nutzung
erneuerbarer Energien, keine Fernwärmeversorgung
möglich, oder Nutzung erneuerbarer Energien
technisch nicht möglich oder zu einer unbilligen
Härte führend).

Ordnungswidrig
handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
10. seiner
gesetzlichen Betreiberpflicht nicht nachkommt
und eine Klimaanlage gar nicht, nicht richtig
oder nicht rechtzeitig inspizieren lässt,
11. eine
Klimaanlage inspiziert, obwohl er nicht
fachkundig ist, wie vom Gesetz gefordert,
12. als Eigentümer
eines Neubaus nicht sicherstellt, dass ihm nach
Fertigstellung des Gebäudes unverzüglich ein Energieausweis
als Original oder
Kopie übergeben wird,
13. im Falle des
Verkaufs, Leasing oder Neuvermietung einen
Energieausweis nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
14. nach Abschluss
eines Kauf-, Leasing- oder Mietvertrags einen Energieausweis oder eine Kopie nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig übergibt,
15. nicht dafür
sorgt, dass die vom Aussteller ermittelten Daten
oder die vom Eigentümer bereitgestellten Daten
für die Berechnung des Energieausweises richtig
sind,
16. nicht
sicherstellt, dass in kommerziellen
Immobilienanzeigen vor dem Verkauf, der
Vermietung, Verpachtung oder Leasing eines
gesamten Gebäudes oder einer Nutzungseinheit die
geforderten Energie-Angaben auch mit
veröffentlicht werden, wenn ein Energieausweis
vorliegt,
17. einen Energieausweis ausstellt,
obwohl er / sie nicht berechtigt ist nach dem
Gesetz.

Ordnungswidrig
handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
18. eine
Unternehmererklärung gar nicht, nicht richtig,
nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
Weise oder nicht rechtzeitig übergibt nachdem er
geschäftsmäßig an oder in einem bestehenden
Gebäude Arbeiten durchgeführt hat, die im Gesetz
gelistet sind (Änderung Gebäudehülle, Dämmung
oberste Geschossdecke, Einbau Zentralheizung,
Regelungen, Umwälzpumpe, Wärmedämmung,
Klimaanlagen, usw.),
19. eine Abrechnung
für die Belieferung mit Biomethan, biogenem
Flüssiggas oder flüssiger Biomasse gar nicht oder nicht
mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt,
20. bei bestimmten
Biomethanlieferungen
eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellen
lässt oder nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
21. auf Anordnung
der Kontrollstelle für die Prüfung eines
Energieausweises oder Inspektionsberichtes einer
Klimaanlage nicht die zur Ausstellung
verwendeten Daten und Unterlagen auf Verlagen
der Behörde zusendet.

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