Kurzinfo:
Diese
GEG-Regel irritiert betroffene Planer und Berater: Wer als
Eigentümer sein bestehendes Ein- oder Zweifamilienhaus energetisch
verändert, soll gegebenenfalls folgender Pflicht unterliegen: Bevor
er die Planungsleistungen in Auftrag gibt, muss ein Energieberater
der Verbraucherzentrale ihn beraten. Lesen Sie in unserem
Kurzbericht auch wie der Verband der Beratenden Ingenieure diesen
Ansatz kritisiert. Überblick und Links:
Diese
Konfiguration kennen wir teilweise bereits von
der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014): Die so
genannte "140-Prozent-Regel" sieht vor, dass bei
gewissen Änderungen der wärmeabgebenden
Gebäudehülle der EnEV-Nachweis auch anhand des
gesamten sanierten Gebäudes erfolgen kann. Letzteres
darf maximal 40 Prozent über den Anforderungen
des Neubaus liegen in Bezug auf den Jahres-
Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes und dem
Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen
Transmissionswärmeverlusts. In diesem
Fall muss auch jeweils ein
Bedarfs-Energieausweis für das gesamte sanierte
Gebäude ausgestellt werden. Soweit die bereits
bekannte EnEV-Regel.

Das
Gebäudeenergiegesetz (GEG) sollte eigentlich die
gesamten Energiesparregeln vereinfachen. Doch
der Entwurf der Bundesregierung pflegt eine
zusätzlich Pflicht in den Ablauf der
energetischen Sanierung von Ein- und
Zweifamilienhäusern, ein. Bevor der Eigentümer
die Planungsleistung vergibt, muss er "ein
informatorisches Beratungsgespräch mit einem
Energieberater der Verbraucherzentrale
Bundesverband" durchführen. In das folgende
Zitat haben wir zum besseren Verständnis auch
die Bezeichnung der entsprechenden GEG-Paragraphen hinzugefügt:
§ 48
Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei
Änderung
"Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen eines
Gebäudes Außenbauteile im Sinne der Anlage 7
(Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten
von Außenbauteilen bei Änderung an bestehenden
Gebäuden) erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut
werden, sind diese Maßnahmen so auszuführen,
dass die betroffenen Flächen des Außenbauteils
die Wärmedurchgangskoeffizienten der Anlage 7
(Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten
von Außenbauteilen bei Änderung an bestehenden
Gebäuden) nicht überschreiten. Ausgenommen sind Änderungen
von Außenbauteilen, die nicht mehr als 10
Prozent der gesamten Fläche der jeweiligen
Bauteilgruppe des Gebäudes betreffen.
Nimmt der Eigentümer eines Wohngebäudes mit
nicht mehr als zwei Wohnungen Änderungen im
Sinne der Sätze 1 und 2 an dem Gebäude vor und
werden unter Anwendung des § 50 (Energetische
Bewertung eines bestehenden Gebäudes) Absatz 1 und 2
für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 50
(Energetische Bewertung eines bestehenden
Gebäudes) Absatz 3 durchgeführt, hat der Eigentümer
vor
Beauftragung der Planungsleistungen ein
informatorisches Beratungsgespräch mit einem
Energieberater der Verbraucherzentrale
Bundesverband durchzuführen."
Die Bundesregierung begründet diese zusätzlich
Pflicht folgendermaßen:
"...
Neu ist zudem die Pflicht des Eigentümers in
Satz 3 eines Ein- oder Zweifamilienhauses vor
einer Sanierung ein informatorisches
Beratungsgespräch durch einen Energieberater der
Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv)
durchzuführen, wenn der Eigentümer von der
Möglichkeit einer Bewertung der
Gesamtenergieeffizienz des sanierten Gebäudes
gemäß § 50 (Energetische Bewertung eines
bestehenden Gebäudes) Gebrauch macht (Alternative zu den
bauteilbezogenen Anforderungen des § 48
(Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei
Änderung)). Die
neue Regelung setzt die in den Eckpunkten für
das Klimaschutzprogramm 2030 von der
Bundesregierung beschlossene Maßnahme zur
Energieberatung um, die u. a. eine
obligatorische Beratung zu bestimmten Anlässen
(beispielsweise Eigentümerwechsel) vorsieht. Die
Verpflichtung des Eigentümers richtet sich
ausdrücklich auf die Beratungsangebote der
Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), um
Kosten für ihn vermeiden zu können. Die
Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) bietet
auch eine kostenlose Energieberatung an.
Die Sanierung eines Ein- oder Zweifamilienhauses,
bei der eine Bewertung der
Gesamtenergieeffizienz des sanierten Gebäudes
durchgeführt wird, ist ein geeigneter Anlass.
Eine informatorische Beratung vor der
Beauftragung von Planungsleistungen kann in
diesen Fällen den Eigentümer auf sinnvolle
energetische Modernisierungsmaßnahmen hinweisen.
Demgegenüber umfasst die geförderte
"Energieberatung für Wohngebäude" eine
qualitativ hochwertige und aufwendige
Untersuchung des Wohngebäudes durch einen
qualifizierten Energieberater. Die energetische
Ausgangssituation des Gebäudes wird dabei komponentenweise bewertet und bietet dem
Gebäudeeigentümer einen verständlichen Überblick
über die sanierungswürdigen Teile des Gebäudes.
Ziel dieser Energieberatung ist es, einen
individuellen Sanierungsfahrplan unter Beachtung
der immobilienwirtschaftlichen Situation, der
Lebenssituation des Eigentümers und einer
möglichen zeitlichen Kopplung von
Instandsetzung- und Modernisierungsmaßnahmen mit
Effizienzmaßnahmen zu erstellen."
|
22.01.2020 Bundesregierung: Entwurf für das
Gebäudeenergiegesetz

Das Vorhaben des
GEG-Entwurfs, ausschließlich Energieberater der
Verbraucherzentrale Bundesverband für
informatorische Beratungsgespräche zuzulassen,
diskriminiert alle Ingenieurunternehmen, die
bereits qualifizierte Energieberatungen
anbieten. Der VBI lehnt deshalb die im Entwurf
des Gebäudeenergiegesetzes GEG enthaltene
Festlegung ab und fordert eine Öffnung zugunsten
weiterer Marktteilnehmer.

Bild: VBI-Präsident Jörg Thiele.
Foto: Verband Beratender Ingenieure VBI,
www.vbi.de
"Der VBI fordert
im Namen aller Ingenieure, die als unabhängige
Energieberater tätig sind, dass der Bundestag im
Zuge des Gesetzgebungsverfahrens entsprechende
Korrekturen vornimmt. Wir halten dies zugunsten
eines fairen Wettbewerbs für dringend geboten",
erläutert VBI-Präsident Jörg Thiele. Außerdem
werde durch die Öffnung der Beratung für alle
Berater auch eventuellen Engpässen und
Wartezeiten vorgebeugt.
"Aus VBI-Sicht ist eine Verschärfung der
energetischen Anforderungen für Neubauten,
insbesondere aber bei Sanierungen im Bestand um
30 bis 40 Prozent vertretbar und zum Erreichen
der Klimaschutzziele erforderlich", so
VBI-Präsident Thiele. Die vollständige
Stellungnahme finden Sie auf der
VBI-Website.
Über den VBI: Der Verband Beratender Ingenieure
VBI ist wirtschaftliche und berufspolitische
Interessenvertretung von rund 2.000
Ingenieurunternehmen, die mit mehr als 40.000
Mitarbeitern als unabhängige Planer und Berater
auf allen Gebieten der Bauwirtschaft tätig sind.
www.vbi.de

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