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. Energieeinsparrecht für Gebäude soll EnEG, EnEV und EEWärmeG zusammenführen!
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Kein VZ-Monopol bei Energieberatung! GEG-Start | Nachrichten | > 25.03.2020

Auf dem Weg zum Gebäudeenergiegesetz GEG

Kein VZ-Monopol bei Energieberatung!

Energieberatung im Bestand soll verpflichtend sein

Grafik: © AllebaziB - Fotolia.com


Kurzinfo: Diese GEG-Regel irritiert betroffene Planer und Berater: Wer als Eigentümer sein bestehendes Ein- oder Zweifamilienhaus energetisch verändert, soll gegebenenfalls folgender Pflicht unterliegen: Bevor er die Planungsleistungen in Auftrag gibt, muss ein Energieberater der Verbraucherzentrale ihn beraten. Lesen Sie in unserem Kurzbericht auch wie der Verband der Beratenden Ingenieure diesen Ansatz kritisiert. Überblick und Links:

Aufzählung

EnEV-Anforderungen bei Änderungen im Bestand

Aufzählung

Vorschlag des GEG-Entwurfes

Aufzählung

Kritik des Verbandes der Deutschen Ingeniere VDI

Aufzählung

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1. EnEV-Anforderungen bei Änderungen im Bestand

Diese Konfiguration kennen wir teilweise bereits von der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014): Die so genannte "140-Prozent-Regel" sieht vor, dass bei gewissen Änderungen der wärmeabgebenden Gebäudehülle der EnEV-Nachweis auch anhand des gesamten sanierten Gebäudes erfolgen kann. Letzteres darf maximal 40 Prozent über den Anforderungen des Neubaus liegen in Bezug auf den Jahres- Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes und dem Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts. In diesem Fall muss auch jeweils ein Bedarfs-Energieausweis für das gesamte sanierte Gebäude ausgestellt werden. Soweit die bereits bekannte EnEV-Regel.

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2. Vorschlag des GEG-Entwurfes

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) sollte eigentlich die gesamten Energiesparregeln vereinfachen. Doch der Entwurf der Bundesregierung pflegt eine zusätzlich Pflicht in den Ablauf der energetischen Sanierung von Ein- und Zweifamilienhäusern, ein. Bevor der Eigentümer die Planungsleistung vergibt, muss er "ein informatorisches Beratungsgespräch mit einem Energieberater der Verbraucherzentrale Bundesverband" durchführen. In das folgende Zitat haben wir zum besseren Verständnis auch die Bezeichnung der entsprechenden GEG-Paragraphen hinzugefügt:

§ 48 Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Änderung

"Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen eines Gebäudes Außenbauteile im Sinne der Anlage 7 (Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen bei Änderung an bestehenden Gebäuden) erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut werden, sind diese Maßnahmen so auszuführen, dass die betroffenen Flächen des Außenbauteils die Wärmedurchgangskoeffizienten der Anlage 7 (Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen bei Änderung an bestehenden Gebäuden) nicht überschreiten. Ausgenommen sind Änderungen von Außenbauteilen, die nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe des Gebäudes betreffen.

Nimmt der Eigentümer eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen Änderungen im Sinne der Sätze 1 und 2 an dem Gebäude vor und werden unter Anwendung des § 50 (Energetische Bewertung eines bestehenden Gebäudes) Absatz 1 und 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 50 (Energetische Bewertung eines bestehenden Gebäudes) Absatz 3 durchgeführt, hat der Eigentümer vor Beauftragung der Planungsleistungen ein informatorisches Beratungsgespräch mit einem Energieberater der Verbraucherzentrale Bundesverband durchzuführen."


Die Bundesregierung begründet diese zusätzlich Pflicht folgendermaßen:

"... Neu ist zudem die Pflicht des Eigentümers in Satz 3 eines Ein- oder Zweifamilienhauses vor einer Sanierung ein informatorisches Beratungsgespräch durch einen Energieberater der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) durchzuführen, wenn der Eigentümer von der Möglichkeit einer Bewertung der Gesamtenergieeffizienz des sanierten Gebäudes gemäß § 50 (Energetische Bewertung eines bestehenden Gebäudes) Gebrauch macht (Alternative zu den bauteilbezogenen Anforderungen des § 48 (Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Änderung)). Die neue Regelung setzt die in den Eckpunkten für das Klimaschutzprogramm 2030 von der Bundesregierung beschlossene Maßnahme zur Energieberatung um, die u. a. eine obligatorische Beratung zu bestimmten Anlässen (beispielsweise Eigentümerwechsel) vorsieht. Die Verpflichtung des Eigentümers richtet sich ausdrücklich auf die Beratungsangebote der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), um Kosten für ihn vermeiden zu können. Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) bietet auch eine kostenlose Energieberatung an.
Die Sanierung eines Ein- oder Zweifamilienhauses, bei der eine Bewertung der Gesamtenergieeffizienz des sanierten Gebäudes durchgeführt wird, ist ein geeigneter Anlass. Eine informatorische Beratung vor der Beauftragung von Planungsleistungen kann in diesen Fällen den Eigentümer auf sinnvolle energetische Modernisierungsmaßnahmen hinweisen.

Demgegenüber umfasst die geförderte "Energieberatung für Wohngebäude" eine qualitativ hochwertige und aufwendige Untersuchung des Wohngebäudes durch einen qualifizierten Energieberater. Die energetische Ausgangssituation des Gebäudes wird dabei komponentenweise bewertet und bietet dem Gebäudeeigentümer einen verständlichen Überblick über die sanierungswürdigen Teile des Gebäudes. Ziel dieser Energieberatung ist es, einen individuellen Sanierungsfahrplan unter Beachtung der immobilienwirtschaftlichen Situation, der Lebenssituation des Eigentümers und einer möglichen zeitlichen Kopplung von Instandsetzung- und Modernisierungsmaßnahmen mit Effizienzmaßnahmen zu erstellen."
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22.01.2020 Bundesregierung: Entwurf für das Gebäudeenergiegesetz

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3. Kritik des Verbandes der Beratenden Ingeniere VBI

Das Vorhaben des GEG-Entwurfs, ausschließlich Energieberater der Verbraucherzentrale Bundesverband für informatorische Beratungsgespräche zuzulassen, diskriminiert alle Ingenieurunternehmen, die bereits qualifizierte Energieberatungen anbieten. Der VBI lehnt deshalb die im Entwurf des Gebäudeenergiegesetzes GEG enthaltene Festlegung ab und fordert eine Öffnung zugunsten weiterer Marktteilnehmer.

VBI-Präsident Jörg Thiele.
Bild: VBI-Präsident Jörg Thiele.
Foto: Verband Beratender Ingenieure VBI, www.vbi.de

"Der VBI fordert im Namen aller Ingenieure, die als unabhängige Energieberater tätig sind, dass der Bundestag im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens entsprechende Korrekturen vornimmt. Wir halten dies zugunsten eines fairen Wettbewerbs für dringend geboten", erläutert VBI-Präsident Jörg Thiele. Außerdem werde durch die Öffnung der Beratung für alle Berater auch eventuellen Engpässen und Wartezeiten vorgebeugt.

"Aus VBI-Sicht ist eine Verschärfung der energetischen Anforderungen für Neubauten, insbesondere aber bei Sanierungen im Bestand um 30 bis 40 Prozent vertretbar und zum Erreichen der Klimaschutzziele erforderlich", so VBI-Präsident Thiele. Die vollständige Stellungnahme finden Sie auf der VBI-Website.

Über den VBI: Der Verband Beratender Ingenieure VBI ist wirtschaftliche und berufspolitische Interessenvertretung von rund 2.000 Ingenieurunternehmen, die mit mehr als 40.000 Mitarbeitern als unabhängige Planer und Berater auf allen Gebieten der Bauwirtschaft tätig sind. www.vbi.de

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