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Energieberater der VZ erklären Energieausweis GEG-Start | Nachrichten | > 25.03.2020

Auf dem Weg zum Gebäudeenergiegesetz GEG

Energieberater der VZ erklären Energieausweis

Verkäufer und Vermieter sollen einen VZ-Berater empfehlen

Grafik: © K.- P. Adler - Fotolia.com


Kurzinfo: Stellen Sie Energieausweise für Bestandsbauten aus? Der GEG-Entwurf sieht vor, dass Verkäufer oder Vermieter ihrem jeweiligen Käufer oder Neumieter einen Energieberater der Verbraucherzentrale (VZ) empfehlen sollen. Letzterer soll den neuen Eigentümern oder Mietern den von Ihnen ausgestellten Energieausweis erläutern! Was meinen Sie dazu? Überblick und Links:

Aufzählung

Käufer und Mieter überschätzen den Energieausweis

Aufzählung

Rolle des Energieausweises im Neubau

Aufzählung

Energieausweis für Bestandsgebäude

Aufzählung

Vorschlag des GEG-Entwurfes

Aufzählung

Kritik des Verbandes der Deutschen Ingeniere VDI

Aufzählung

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1. Käufer und Mieter überschätzen den Energieausweis

In EnEV-online erhalten wir über unser Kontakt-Formular auch häufig Anfragen von Käufern und Mietern zum Thema "Energieausweis für Gebäude". Dabei ist uns aufgefallen, dass sie die Rolle des Energieausweises häufig maßlos überschätzen, wenn sie sich zum Beispiel über hohe Heizkosten beklagen oder über feuchte Wände und Böden. Sie glauben mit dem Energieausweis ein rechtsgültiges Dokument vorzeigen zu können wie das Gebäude sich in der Praxis energetisch verhalten müsse. Und wenn dies nicht passt, könnten sie den Energieausweis anfechten. Doch als Planer und Architekten wissen wir, dass dies nicht der Fall sein kann und dass - wie es schon in der EU-Gebäuderichtlinie schon hieß - der Energieausweis "nur" der Information dient und höchstens zum Vergleich von Immobilienangeboten auf dem Markt.

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2. Rolle des Energieausweises im Neubau

Hinzu kommt ein weiteres Dilemma: Seit der EnEV 2007 dient der erste Energieausweis, der für einen fertig gestellten Neubau ausgestellt wird, den Eigentümern als EnEV-Nachweis, dass der Bau tatsächlich die EnEV-Anforderungen erfüllt. Doch dieser Energieausweis - verpflichtend als Bedarfsausweis auszustellen, ist unter normierten Bedingungen erstellt worden und darf nicht dazu führen, dass man erwartet, dass der Verbrauch in der Praxis mit den berechneten Werten übereinstimmt.

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3. Energieausweis für Bestandsgebäude

Hier wird es nochmals komplizierter, weil für die meisten Bestandsgebäude (bis auf die "schwarzen Schafe", d.h. Häuser mit höchstens vier Wohnungen, die noch immer nicht wenigstens auf den Energiestandard der Wärmeschutzverordnung WschVO 1977 energetisch saniert wurden) wahlweise auch Verbrauchs-Energieausweis ausgestellt werden. Die "schwarzen Schafe" werden übrigens mit Bedarfsausweisen bestraft, damit sich die Eigentümer wegen den schlechten Ergebnissen "schämen" und sie schleunigst sanieren. Doch Käufer und Neumieter müssen gegebenenfalls Bedarfs- mit Verbrauchs-Ausweisen vergleichen, was den berühmten "Äpfel und Birnen" ins Spiel bringt. Soviel zu den Missverständnissen.

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4. Vorschlag des GEG-Entwurfes

Nun schlägt der Entwurf für das Gebäudeenergiegesetz GEG vor, dass der Verkäufer oder Immobilienmakler dem Käufer eines ganzen oder Teil eines Gebäudes ein "informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis durch einen Energieberater der Verbraucherzentrale Bundesverband" anbietet. Kein Wunder, dass sich all die Aussteller von Energieausweisen, die nicht zur VZ gehören sich empören über diese offensichtliche "Protektion". Lesen Sie nun hier den Text aus dem GEG-Entwurf

§ 80 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen

"(4) Im Falle eines Verkaufs oder der Bestellung eines Rechts im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 hat der Verkäufer oder der Immobilienmakler dem potenziellen Käufer spätestens bei der Besichtigung einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon vorzulegen. Die Vorlagepflicht wird auch durch einen deutlich sichtbaren Aushang oder ein deutlich sichtbares Auslegen während der Besichtigung erfüllt. Findet keine Besichtigung statt, haben der Verkäufer oder der Immobilienmakler den Energieausweis oder eine Kopie hiervon dem potenziellen Käufer unverzüglich vorzulegen. Der Energieausweis oder eine Kopie hiervon ist spätestens dann unverzüglich vorzulegen, wenn der potenzielle Käufer zur Vorlage auffordert. Unverzüglich nach Abschluss des Kaufvertrages hat der Verkäufer oder der Immobilienmakler dem Käufer den Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu übergeben. Beim Abschluss eines Kaufvertrages über ein Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen hat der Verkäufer oder der Immobilienmakler dem Käufer ein informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis durch einen Energieberater der Verbraucherzentrale Bundesverband anzubieten."
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22.01.2020 Bundesregierung: Entwurf für das Gebäudeenergiegesetz

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Melita Tuschinski, Dipl.-Ing. UT Austin, Freie Architektin, Stuttgart