Kurzinfo:
Stellen
Sie Energieausweise für Bestandsbauten aus? Der GEG-Entwurf sieht
vor, dass Verkäufer oder Vermieter ihrem jeweiligen Käufer oder
Neumieter einen Energieberater der Verbraucherzentrale (VZ)
empfehlen sollen. Letzterer soll den neuen Eigentümern oder Mietern
den von Ihnen ausgestellten Energieausweis erläutern! Was meinen Sie
dazu? Überblick und Links:
In EnEV-online
erhalten wir über unser Kontakt-Formular auch
häufig Anfragen von Käufern und Mietern zum
Thema "Energieausweis für Gebäude". Dabei ist
uns aufgefallen, dass sie die Rolle des
Energieausweises häufig maßlos überschätzen,
wenn sie sich zum Beispiel über hohe Heizkosten
beklagen oder über feuchte Wände und Böden. Sie
glauben mit dem Energieausweis ein
rechtsgültiges Dokument vorzeigen zu können wie
das Gebäude sich in der Praxis energetisch
verhalten müsse. Und wenn dies nicht passt,
könnten sie den Energieausweis anfechten. Doch
als Planer und Architekten wissen wir, dass dies
nicht der Fall sein kann und dass - wie es schon
in der EU-Gebäuderichtlinie schon hieß - der
Energieausweis "nur" der Information dient und
höchstens zum Vergleich von Immobilienangeboten
auf dem Markt.
Hinzu kommt ein
weiteres Dilemma: Seit der EnEV 2007 dient der
erste Energieausweis, der für einen fertig
gestellten Neubau ausgestellt wird, den
Eigentümern als EnEV-Nachweis, dass der Bau
tatsächlich die EnEV-Anforderungen erfüllt. Doch
dieser Energieausweis - verpflichtend als
Bedarfsausweis auszustellen, ist unter
normierten Bedingungen erstellt worden und darf
nicht dazu führen, dass man erwartet, dass der
Verbrauch in der Praxis mit den berechneten
Werten übereinstimmt.
Hier wird es
nochmals komplizierter, weil für die meisten
Bestandsgebäude (bis auf die "schwarzen Schafe",
d.h. Häuser mit höchstens vier Wohnungen, die
noch immer nicht wenigstens auf den
Energiestandard der Wärmeschutzverordnung WschVO
1977 energetisch saniert wurden) wahlweise auch
Verbrauchs-Energieausweis ausgestellt werden.
Die "schwarzen Schafe" werden übrigens mit
Bedarfsausweisen bestraft, damit sich die
Eigentümer wegen den schlechten Ergebnissen
"schämen" und sie schleunigst sanieren. Doch
Käufer und Neumieter müssen gegebenenfalls
Bedarfs- mit Verbrauchs-Ausweisen vergleichen,
was den berühmten "Äpfel und Birnen" ins Spiel
bringt. Soviel zu den Missverständnissen.
Nun schlägt der
Entwurf für das Gebäudeenergiegesetz GEG vor,
dass der Verkäufer oder Immobilienmakler dem
Käufer eines ganzen oder Teil eines Gebäudes ein
"informatorisches Beratungsgespräch zum
Energieausweis durch einen Energieberater der
Verbraucherzentrale Bundesverband" anbietet.
Kein Wunder, dass sich all die Aussteller von
Energieausweisen, die nicht zur VZ gehören sich
empören über diese offensichtliche "Protektion".
Lesen Sie nun hier den Text aus dem GEG-Entwurf
§ 80
Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen
"(4) Im Falle
eines Verkaufs oder der Bestellung eines Rechts
im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 hat der Verkäufer
oder der Immobilienmakler dem potenziellen
Käufer spätestens bei der Besichtigung einen
Energieausweis oder eine Kopie hiervon
vorzulegen. Die Vorlagepflicht wird auch durch
einen deutlich sichtbaren Aushang oder ein
deutlich sichtbares Auslegen während der
Besichtigung erfüllt. Findet keine Besichtigung
statt, haben der Verkäufer oder der
Immobilienmakler den Energieausweis oder eine
Kopie hiervon dem potenziellen Käufer
unverzüglich vorzulegen. Der Energieausweis oder
eine Kopie hiervon ist spätestens dann
unverzüglich vorzulegen, wenn der potenzielle
Käufer zur Vorlage auffordert. Unverzüglich nach
Abschluss des Kaufvertrages hat der Verkäufer
oder der Immobilienmakler dem Käufer den
Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu
übergeben. Beim Abschluss eines Kaufvertrages
über ein Wohngebäude mit nicht mehr als zwei
Wohnungen hat der Verkäufer oder der
Immobilienmakler dem Käufer ein informatorisches
Beratungsgespräch zum Energieausweis durch einen
Energieberater der Verbraucherzentrale
Bundesverband anzubieten."
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22.01.2020 Bundesregierung: Entwurf für das
Gebäudeenergiegesetz
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