Kurzinfo:
Das Bundeskabinett hat am 9. Oktober 2019 auf
Vorschlag von Bundesumweltministerin Svenja Schulze
ein Klimaschutzgesetz auf den Weg gebracht, das
gesetzlich verbindliche Klimaschutzziele für jedes
Jahr und jeden einzelnen Wirtschaftsbereich
vorsieht. Auch das Klimaschutzprogramm 2030 hat das
Bundeskabinett am 9. Oktober beschlossen. Die
Bundesregierung hat am 16. Oktober den Entwurf eines
Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030
im Steuerrecht beschlossen. Damit soll Deutschland das erste Land
sein, das
sich einen derart verbindlichen Fahrplan in Richtung
Treibhausgasneutralität gäbe.
Bundesumweltministerin Svenja Schulze
erklärte am 26. Sept. 2019 in ihrer Rede auch
folgende Aspekte:
"Es ist ein
Neuanfang. Und diesen Neuanfang will ich in drei
großen Linien beschreiben:
Das Erste ist: Klimaschutz wird jetzt Gesetz.
Zukünftig ist gesetzlich verankert, dass wir
unsere Klimaziele erreichen. Das Herzstück
dieses Klimapakets ist das Klimaschutzgesetz. Es
macht unsere Klimaziele jetzt rechtsverbindlich,
und zwar erstmals für jeden einzelnen Bereich,
für diese und für künftige Regierungen. Jährlich
wird überprüft, ob die Emissionen wirklich in
allen Sektoren sinken, und wenn nicht, dann wird
durch den zuständigen Minister, die zuständige
Ministerin nachgesteuert werden.
Das ist ein Sicherheitsnetz für den Klimaschutz
in Deutschland.... Wir schaffen zusätzliche
Regeln. Klimafreundliche Alternativen, sei es
beim Auto, beim Heizen oder beim Neubau, werden
günstiger, und klimaschädliche Verfahren werden
moderat, Schritt für Schritt teurer. Das ist ein
ganz klares Signal für die Nutzer und für die
Hersteller. Ich will Ihnen dafür Beispiele
nennen:
-
Modernes
Heizen und die energetische Sanierung von
Gebäuden wird massiv gefördert. Ölheizungen
in Neubauten einzubauen, wird aber in
Zukunft verboten werden.
-
Elektroautos
werden bezuschusst, sie werden
alltagstauglicher werden. Benzin und Diesel
werden Schritt für Schritt ganz langsam
teurer werden..."
Das
Klimaschutzprogramm 2030 und das
Klimaschutzgesetz wurden am 9. Oktober im
Bundeskabinett beschlossen. Wie das BMU auf
seinen Webseiten berichtet, hätte Deutschland
bereits umfangreiche Maßnahmen im Klimaschutz
ergriffen. Vordringliches Ziel der
Bundesregierung und dieses Klimaschutzprogramms
sei das Erreichen der Klimaschutzziele 2030. Zur
Erreichung der notwendigen CO2-Einsparung
seien jedoch weitere nationale Anstrengungen
notwendig. Diese wären bereits im
Klimaschutzplan 2050 der Bundesregierung
angelegt und würden jetzt durch das
Klimaschutzprogramm 2030 konkretisiert und noch
2019 gesetzlich umgesetzt. Die Bundesregierung hätte im Klimaschutzplan
2050 Sektorziele für die notwendige
Emissionsminderung festgelegt. Das
Klimaschutzprogramm 2030 verbinde sektorbezogene
und übergreifende Maßnahmen. Die Bundesregierung
verfolge mit dem Klimaschutzprogramm 2030 einen
Ansatz, mit einem breiten Maßnahmenbündel aus
Innovationen, Förderung, gesetzlichen Standards
und Anforderungen sowie mit einer Bepreisung von
Treibhausgasen um die vorgegebenen
Klimaschutzziele zu erreichen.
Für den Gebäudebereich
sieht das Programm folgende wichtigen Eckpunkte vor:
Der Gebäudesektor
sei für 14 Prozent der gesamten CO2-Emissionen
in Deutschland unmittelbar verantwortlich, das
entspräche rund 120 Mio. Tonnen / Jahr. Im Jahr
2030 dürften noch höchstens 72 Mio. Tonnen CO2/Jahr
emittiert werden. Wenn die bestehender
Instrumente wie Energieeinsparverordnung EnEV
und der KfW-Förderprogramme weitergeführt
würden, würde eine Ziellücke von rd. 18-20 Mio.
Tonnen CO2/Jahr verbleiben. Diese
solle durch einen Mix aus verstärkter Förderung,
Information und Beratung, durch die Bepreisung
von CO2 sowie durch Ordnungsrecht
geschlossen werden, wie folgt:
-
Steuerliche
Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen
-
Bundesförderung
für effiziente Gebäude
-
Förderung der
seriellen Sanierung im Gebäudebereich
-
Erneuerung von
Heizanlagen
-
Aufstockung
energetische Stadtsanierung
-
Energieberatung
und Öffentlichkeitsarbeit
-
Vorbildfunktion
Bundesgebäude
-
Weiterentwicklung
des energetischen Standards.
Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030
Die
Bundesregierung hat am 16. Oktober den Entwurf
eines Gesetzes zur Umsetzung des
Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht
beschlossen. Am 8. November 2019 wird sich der
Bundesrat im Plenum mit diesem Gesetzentwurf
befassen, als 36. Top. Federführend ist der
Finanzausschuss.
Wie wir auf den
Webseiten der Bundesregierung erfahren, sehe der
Gesetzentwurf wichtige steuerliche Anpassungen
vor, um die Herausforderungen der CO2-Reduktion
bis 2030 entschlossen und gleichzeitig sozial
ausgewogen anzugehen. Dadurch solle
umweltfreundliches Verhalten stärker gefördert
und erreicht werden, dass alle Bürgerinnen und
Bürger diesen Prozess mitgehen könnten.
Der Gesetzentwurf sehe im Steuerrecht folgende
Maßnahmen vor: die steuerliche Förderung
energetischer Gebäudesanierungsmaßnahmen an
selbst genutztem Wohnungseigentum, die Anhebung
der Pendlerpauschale und die Einführung einer
Mobilitätsprämie zur Entlastung der Pendlerinnen
und Pendler, die Absenkung der Mehrwertsteuer
auf Bahntickets im Fernverkehr von 19 auf 7
Prozent sowie die Einführung eines gesonderten
erhöhten Hebesatzes bei der Grundsteuer für
Windparks.
Als übergreifende Maßnahme des
Klimaschutzprogramms sei vorgesehen, ab 2021
eine CO2-Bepreisung für die Sektoren
Verkehr und Wärme in Form eines nationalen
Emissionshandels einzuführen. Die nun
beschlossenen Eckpunkte konkretisierten
wesentliche Festlegungen zur Ausgestaltung
ebendieses nationalen Emissionshandelssystems.
Das nationale Emissionshandelssystem erfasse
künftig den Treibhausgasausstoß aus der
Verbrennung fossiler Brenn- und Kraftstoffe in
den Sektoren Verkehr und Wärme. Dabei erhielten
CO2-Emissionen, die bei der
Wärmeerzeugung im Gebäudesektor sowie in
Energie- und Industrieanlagen außerhalb des
EU-Emissionshandelssystems entstünden, einen
Preis. Auch im Verkehrsbereich würden dabei
künftig CO2-Emissionen aus der
Verbrennung fossiler Kraftstoffe bepreist.
Umsetzung im
Gebäudesektor - Steuerermäßigungen
Steuerermäßigung
für energetische Maßnahmen bei zu eigenen
Wohnzwecken genutzten Gebäuden - Das
Einkommensteuergesetz wird durch einen
zusätzlichen § 35c ergänzt, wie folgt:
"§ 35c
Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei
zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden
(1) Für
energetische Maßnahmen an einem in der
Europäischen Union oder dem Europäischen
Wirtschaftsraum belegenen zu eigenen Wohnzwecken
genutzten eigenen Gebäude (begünstigtes Objekt)
ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche
Einkommensteuer,
vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen,
im Kalenderjahr des Abschlusses der
energetischen Maßnahme und im nächsten
Kalenderjahr um je 7 Prozent der Aufwendungen
des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um je 14
000 Euro und im übernächsten Kalenderjahr um 6
Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen,
höchstens jedoch um 12 000 Euro für das
begünstigte Objekt. Voraussetzung ist, dass das
begünstigte Objekt bei der Durchführung der
energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist;
maßgebend hierfür ist der Beginn der
Herstellung. Energetische Maßnahmen im Sinne des
Satzes 1 sind:
1. Wärmedämmung von Wänden,
2. Wärmedämmung von Dachflächen,
3. Wärmedämmung von Geschossdecken,
4. Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
5. Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
6. Erneuerung der Heizungsanlage,
7. Einbau von digitalen Systemen zur
energetischen Betriebs- und
Verbrauchsoptimierung und
8. Optimierung bestehender Heizungsanlagen,
sofern diese älter als zwei Jahre sind.
Zu den
Aufwendungen für energetische Maßnahmen gehören
auch die Kosten für die Erteilung der
Bescheinigung nach Satz 7. Die Förderung kann
für mehrere Einzelmaßnahmen an einem
begünstigten Objekt in Anspruch genommen werden;
je begünstigtes Objekt beträgt der Höchstbetrag
der Steuerermäßigung 40 000 Euro. Voraussetzung
für die Förderung ist, dass die jeweilige
energetische Maßnahme von einem Fachunternehmen
ausgeführt wurde und die Anforderungen aus der
Rechtsverordnung nach Absatz 7 erfüllt sind. Die
Steuerermäßigungen können nur in Anspruch
genommen
werden, wenn durch eine nach amtlich
vorgeschriebenem Muster erstellte Bescheinigung
des ausführenden Fachunternehmens nachgewiesen
wird, dass die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3
und die Anforderungen aus der Rechtsverordnung
nach Absatz 7 dem Grunde und der Höhe nach
erfüllt sind.
(2) Die
Steuerermäßigung nach Absatz 1 kann nur in
Anspruch genommen werden, wenn das Gebäude im
jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich zu
eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Eine Nutzung
zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn
Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten
Wohnung anderen Personen unentgeltlich zu
Wohnzwecken überlassen werden.
(3) Der
Steuerpflichtige kann die Steuerermäßigung nach
Absatz 1 nicht in Anspruch nehmen, soweit die
Aufwendungen als Betriebsausgaben,
Werbungskosten, Sonderausgaben oder
außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt
worden sind. Die Steuerermäßigung nach Absatz 1
ist ebenfalls nicht zu gewähren, wenn für die
energetischen Maßnahmen eine Steuerbegünstigung
nach § 10f oder eine Steuerermäßigung nach § 35a
in Anspruch genommen wird oder es sich um eine
öffentlich geförderte Maßnahme handelt, für die
zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie
Zuschüsse in Anspruch genommen werden.
(4) Voraussetzung
für die Inanspruchnahme der Steuermäßigung für
energetische Maßnahmen ist, dass
-
der
Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine
Rechnung erhalten hat, die die
förderungsfähigen energetischen Maßnahmen,
die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und
die Adresse des begünstigten Objekts
ausweisen, und die in deutscher Sprache
ausgefertigt ist, und
-
die Zahlung
auf das Konto des Erbringers der Leistung
erfolgt ist.
(5) Die Absätze 1
bis 4 sind auf Gebäudeteile, die selbständige
unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, und auf
Eigentumswohnungen entsprechend anzuwenden.
(6) Steht das
Eigentum am begünstigten Objekt mehreren
Personen zu, können die Steuerermäßigungen nach
Absatz 1 für das begünstigte Objekt insgesamt
nur einmal in Anspruch genommen werden.
(7) Die
Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages
und des Bundesrates die Mindestanforderungen für
die energetischen Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2
sowie die Anforderungen an ein Fachunternehmen
nach Absatz 1 Satz 6 festzulegen."
|
Bundesrat: 17.10.19, Drucksache 514/19 Entwurf eines
Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030
im Steuerrecht
BMU: Eckpunkte für das Klimaschutzprogramm 2030
Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung zur
Umsetzung des Klimaschutzplans 2050
BMU: Klimaschutzprogramm vom 20. September 2019
Häufige Fragen (FAQ)
BMU: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines
Bundes-
Klimaschutzgesetzes und zur Änderung weiterer
Vorschriften
BMU: Fragen und Antworten zum Klimaschutzgesetz
vom 9. Oktober 2019
-
Axel Gedaschko,
Präsident des Spitzenverbandes der
Wohnungswirtschaft GdW: "Die Eckpunkte für
das Klimaschutzprogramm beinhalten viele gute
Aspekte, die den Wohnungsunternehmen helfen
werden. Es kommt jetzt darauf an, wie und wie
schnell diese umgesetzt werden können. Die
offene Flanke bleibt aber weiterhin die Frage,
wie die Wohnungsunternehmen wirtschaftlich und
sozialverträglich mehr energetisch modernisieren
können..."
-
Günther Mertz,
Geschäftsführer TGA-Repräsentanz Berlin:
"Die Verbände der Technischen Gebäudeausrüstung
(TGA) begrüßen, dass sich das Bundeskabinett
darauf verständigt hat, CO2-Emissionen auch in
den Sektoren Gebäude und Verkehr mit einem Preis
zu versehen. Die Einführung eines nationalen
Emissionsrechtehandels für den Gebäudesektor ist
jedoch aus unserer Sicht nicht dienlich, um
zügig die Menge der CO2-Emissionen zu reduzieren
und die Klimaschutzziele zu erreichen..."
-
Christian Noll,
geschäftsführender Vorstand der DENEFF: „Die
Einigung im Klimakabinett bringt einzelne,
wichtige Maßnahmen auf den Weg. Für eine
effiziente Energiewende reicht das bei Weitem
nicht. Eine konsequente
Energieeffizienzstrategie ist längst überfällig
und muss endlich ambitionierte und verbindliche
Energieeffizienzziele festschreiben. Das sie nun
nicht einmal mehr erwähnt wird, obwohl Sie Teil
des Koalitionsvertrages ist, ist erschreckend!
Eine so halbgare Energiewendepolitik in
Trippelschritten ist am Ende deutlich teurer für
alle.“
-
Dr. Andreas Mattner, ZIA-Präsident:
„Die vom Gesetzgeber geplanten Schritte sind ein
guter Impuls, aber attraktive Sanierungsanreize
für Wirtschaftsimmobilien und Unternehmen
fehlen. Dabei müssen diese ebenso saniert
werden, wenn wir die Klimaschutzziele von Paris
erfüllen wollen. Die steuerliche Abschreibung
muss daher für alle Gebäudetypen attraktiver
gestaltet werden...“
-
Anton
Hofreiter, Fraktionsvorsitzender BÜNDNIS 90 /
DIE GRÜNEN im Bundestag: Die Koalition
verabschiedet eine um viele Seiten aufgeblähte
Langfassung der Eckpunkte des Klimakabinetts.
Leider ist außer vielen Seiten nichts Wirksames
dazugekommen... Die Koalition verspielt eine
historische Chance. Ihr Klimapaket fällt weiter
hinter das zurück, was notwendig ist und was
gesellschaftlich möglich wäre..."
-
Ottmar Edenhofer,
MCC-Direktor:
„Das Klimapaket ist bestenfalls die Andeutung
einer Richtungsänderung – aber diese ist noch
nicht vollzogen. Es kommt nun darauf an, in den
nächsten Schritten nachzusteuern, die CO2-Bepreisung
zum Leitinstrument der Klimapolitik
weiterzuentwickeln und den Preis auf ein
schlagkräftiges Niveau anzuheben...
-
Dr. Simone
Peter, Präsidentin des Bundesverbands
Erneuerbare Energie (BEE): „Die
Bundesregierung verabschiedet sich mit dem
Klimaschutzprogramm 2030 de facto vom
65-%-Erneuerbare-Energien-Ziel bis 2030..."
-
Sascha Müller-Kraenner
Bundesgeschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe
(DUH): „Der von der
Bundesumweltministerin vorgelegte Entwurf für
ein Klimaschutzgesetz springt zu kurz. Das
eigene Klimaschutzziel der Bundesregierung für
2030 kann damit nicht verbindlich erreicht
werden, da jedwede Sanktionsmöglichkeit für
diejenigen Sektoren und Branchen fehlt, die ihre
Zwischenziele nicht erreichen.
-
Bundesingenieurkammer fordert mehr Mut!
Sie begrüßt das Klimaschutzprogramm 2030 der
Bundesregierung, fordert jedoch mehr Mut bei der
Ausgestaltung. Positiv zu sehen sei, dass das
Programm sektorübergreifend und technologieoffen
angelegt sei. Dass für den Gebäudebereich die
steuerliche Förderung selbstgenutzten Eigentums
eingeführt werden soll, sei ebenfalls zu
begrüßen. Eine zentrale Bedeutung komme
zweifellos der CO2-Bepreisung zu, da
diese – wenn richtig angelegt – eine schnelle
und zuverlässige Lenkungswirkung entfalten
könne: Wer viel CO2 emittiert, zahle
mehr.
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