(1)
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht
anzuwenden auf Vorhaben, welche die Errichtung, die
Änderung, die größere Renovierung, die Erweiterung oder den
Ausbau von Gebäuden zum Gegenstand haben, falls die
Bauantragstellung oder der Antrag auf Zustimmung
oder die Bauanzeige vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes erfolgte. Für diese Vorhaben sind die
Bestimmungen der mit dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes zugleich abgelösten oder geänderten
Rechtsvorschriften in den zum Zeitpunkt der
Bauantragstellung oder des Antrags auf Zustimmung
oder der Bauanzeige jeweils geltenden Fassungen
weiter anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 sind
entsprechend anzuwenden auf alle Fälle nicht
genehmigungsbedürftiger Vorhaben; für Vorhaben, die
nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der zuständigen
Behörde zur Kenntnis zu geben sind, ist dabei auf
den Zeitpunkt des Eingangs der Kenntnisgabe bei der
zuständigen Behörde und für sonstige nicht
genehmigungsbedürftige, insbesondere genehmigungs-,
anzeige- und verfahrensfreie Vorhaben auf den
Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung abzustellen.
(2) Auf Vorhaben,
welche die Errichtung, die Änderung, die
größere Renovierung, die Erweiterung oder den
Ausbau von Gebäuden zum Gegenstand haben, ist dieses
Gesetz in der zum Zeitpunkt der Bauantragstellung,
des Antrags auf Zustimmung oder der Bauanzeige
geltenden Fassung anzuwenden. Satz 1 ist
entsprechend anzuwenden auf alle Fälle nicht
genehmigungsbedürftiger Vorhaben; für Vorhaben, die
nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der zuständigen
Behörde zur Kenntnis zu geben sind, ist dabei auf
den Zeitpunkt des Eingangs der Kenntnisgabe bei der
zuständigen Behörde und für sonstige nicht
genehmigungsbedürftige, insbesondere genehmigungs-,
anzeige- und verfahrensfreie Vorhaben auf den
Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung abzustellen.
(3) Auf Verlangen des
Bauherren ist abweichend von den Absätzen 1
und 2
das jeweils neue Recht anzuwenden, wenn über den
Bauantrag oder über den Antrag auf Zustimmung oder
nach einer Bauanzeige noch nicht bestandskräftig
entschieden worden ist.

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