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GEG 2024 |
9. Übergangsvorschriften
§ 110 Anforderungen
an Anlagen der Heizungs-,
Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung und an Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien
© Collage: M. Tuschinski, © Foto:
tunedin - Fotolia.com |
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Die technischen
Anforderungen dieses Gesetzes an Anlagen der
Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der
Warmwasserversorgung und an Anlagen zur Nutzung
erneuerbarer Energien gelten, solange und soweit ein
Durchführungsrechtsakt auf der Grundlage der
Richtlinie 2009/125/EG nicht etwas anderes
vorschreibt.

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