(1)
In den Fällen des
§ 10 Absatz 2 oder des
§ 50 Absatz
1 in Verbindung mit
§ 48 können Bauherren oder
Eigentümer, deren Gebäude in räumlichem Zusammenhang
stehen, Vereinbarungen über eine gemeinsame
Versorgung ihrer Gebäude mit Wärme oder Kälte
treffen, um die jeweiligen Anforderungen nach
§ 10 Absatz 2 oder nach
§ 50 Absatz
1 in Verbindung mit
§ 48 zu erfüllen. Gegenstand von Vereinbarungen nach
Satz 1 können insbesondere sein:
-
die Errichtung und
der Betrieb gemeinsamer Anlagen zur zentralen
oder dezentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung
oder Speicherung von Wärme und Kälte aus
erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung,
-
die gemeinsame
Erfüllung der Anforderung nach
§ 71 Absatz 1,
-
die Benutzung von
Grundstücken, deren Betreten und die Führung von
Leitungen über Grundstücke.
(2)
Treffen Bauherren oder Eigentümer eine Vereinbarung
nach Absatz 1, sind die Anforderungen nach
§ 10
Absatz 2 Nummer 1 und 2 und nach
§ 50 Absatz
1 in
Verbindung mit
§ 48 für jedes Gebäude, das von der
Vereinbarung erfasst wird, einzuhalten.
§ 103 Absatz
3 bleibt unberührt.
(3)
Treffen Bauherren oder Eigentümer eine Vereinbarung
zur gemeinsamen Erfüllung der Anforderung nach
§ 71 Absatz 1, muss der
Wärme- und Kälteenergiebedarf ihrer Gebäude
insgesamt in einem Umfang durch Maßnahmen nach den
§ 71 Absatz 1 gedeckt
werden, der mindestens der Summe entspricht, die
sich aus den einzelnen Deckungsanteilen nach den
§ 71 Absatz 1 ergibt.
(4)
Dritte, insbesondere Energieversorgungsunternehmen,
können an Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 1
beteiligt werden.
§ 22 bleibt unberührt.
(5)
Die Vereinbarung ist der zuständigen Behörde auf
Verlangen vorzulegen.
(6)
Eine Vereinbarung im Sinne des Absatzes 1 bedarf der
Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften
eine andere Form vorgeschrieben ist.
(7)
Die Regelungen der Absätze 1 bis 5 sind entsprechend
anwendbar, wenn die Gebäude, die im räumlichen
Zusammenhang stehen und nach den Absätzen 1 bis 4
gemeinsam Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen,
einem Eigentümer gehören. An die Stelle der
Vereinbarung nach Absatz 1 tritt eine schriftliche
Dokumentation des Eigentümers, die der zuständigen
Behörde auf Verlangen vorzulegen ist.
Fußnote: § 107 Abs. 5
bis 7: Zur Anwendung vgl.
§ 103 Abs. 4 Satz 3.

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