(1) Die nach
Landesrecht zuständigen Behörden haben auf Antrag
des Eigentümers oder Bauherren von den Anforderungen
dieses Gesetzes zu befreien, soweit
-
die Ziele dieses
Gesetzes durch andere als in diesem Gesetz
vorgesehene Maßnahmen im gleichen Umfang
erreicht werden oder
-
die Anforderungen
im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch
einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger
Weise zu einer unbilligen Härte führen.
Eine unbillige Härte
liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen
Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer,
bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb
angemessener Frist durch die eintretenden
Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können,
das heißt, wenn die
notwendigen Investitionen nicht in einem
angemessenen Verhältnis zum Ertrag stehen.
Eine
unbillige Härte liegt auch vor, wenn die notwendigen
Investitionen nicht in einem angemessenen Verhältnis
zum Wert des Gebäudes stehen. Hierbei sind unter
Berücksichtigung des Ziels dieses Gesetzes die zur
Erreichung dieses Ziels erwartbaren
Preisentwicklungen für Energie einschließlich der
Preise für Treibhausgase nach dem europäischen und
dem nationalen Emissionshandel zu berücksichtigen.
Eine unbillige Härte liegt auch vor, wenn aufgrund
besonderer persönlicher Umstände die Erfüllung der
Anforderungen des Gesetzes nicht zumutbar ist.
(2) Absatz 1 ist auf
die Vorschriften von
Teil 5 nicht anzuwenden.
(3) Die Erfüllung der
Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat
der Eigentümer oder der Bauherr darzulegen und
nachzuweisen. Die nach Landesrecht zuständige
Behörde kann auf Kosten des Eigentümers oder
Bauherrn die Vorlage einer Beurteilung der Erfüllung
der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
durch qualifizierte Sachverständige verlangen.
(4) Bis zum 31. Dezember 2024
können die nach Landesrecht zuständigen Behörden auf
Antrag die zulässige Nutzungsdauer von Gebäuden im
Sinne des
§ 2 Absatz 2 Nummer 6 und des
§ 104
Satz 2
um weitere zwei Jahre verlängern, wenn
ansonsten die Unterbringung von Geflüchteten durch
die öffentliche Hand oder im öffentlichen Auftrag
erheblich verzögert würde.
(5) Die nach Landesrecht
zuständigen Behörden haben einen Eigentümer, der zum
Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens sechs
Monaten ununterbrochen einkommensabhängige
Sozialleistungen bezogen hat, auf Antrag von den
Anforderungen des
§ 71 Absatz 1 zu befreien. Die
Befreiung erlischt nach Ablauf von zwölf Monaten,
wenn nicht in dieser Zeit eine andere Heizungsanlage
eingebaut wurde. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend
für Personen anzuwenden, die aufgrund
schuldrechtlicher oder dinglicher Vereinbarungen
anstelle des Eigentümers zum Austausch der
Heizungsanlage verpflichtet sind.

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