(1)
Bei einer heizungstechnischen Anlage prüft der
bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger als
Beliehener im Rahmen der Feuerstättenschau nach § 14
des
Schornsteinfeger-
Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S.
2242) in der jeweils geltenden Fassung, ob
-
ein Heizkessel,
der nach Ablauf der
Übergangsfristen nach den
§§ 71i bis
71m oder
nach
§ 72, auch in Verbindung mit
§ 73,
außer Betrieb genommen werden musste, weiterhin
betrieben wird,
-
Wärmeverteilungs-
und Warmwasserleitungen, die nach
§ 69 Absatz 2, auch
in Verbindung mit § 73, gedämmt werden mussten,
weiterhin ungedämmt sind und
-
die Abrechnungen und
Bestätigungen nach
§ 96 Absatz 5 vorliegen.
(2)
Bei einer heizungstechnischen Anlage, die in ein
bestehendes Gebäude eingebaut wird, prüft der
bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger im Rahmen
der bauordnungsrechtlichen Abnahme der Anlage oder,
wenn eine solche Abnahme nicht vorgesehen ist, als
Beliehener im Rahmen der ersten Feuerstättenschau
nach dem Einbau außerdem, ob
-
die Anforderungen
nach § 57 Absatz 1 erfüllt sind,
-
eine
Zentralheizung mit einer zentralen selbsttätig
wirkenden Einrichtung zur Verringerung und
Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und
Ausschaltung elektrischer Antriebe nach § 61
Absatz 1 ausgestattet ist,
-
ein mit einem flüssigen oder gasförmigen
Brennstoff beschickter Heizkessel entgegen den
Anforderungen nach den §§ 71 bis 71m eingebaut
ist; dabei beschränkt sich die Prüfung auf das
Vorhandensein entsprechender notwendiger
Nachweise, Belege oder Erklärungen,
-
bei
Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie
Armaturen die Wärmeabgabe nach § 69
Absatz 1 begrenzt
ist,
-
die Anforderungen an den Einbau von
Heizungsanlagen bei Nutzung von fester Biomasse
nach § 71g eingehalten werden und
-
die Anforderungen an den Einbau von Wärmepumpen-
oder Solarthermie-Hybridheizungen nach § 71h
eingehalten werden.
Satz 1
ist bei zu errichtenden Gebäuden entsprechend
anzuwenden. Die Rechtsgrundlage nach den §§ 71 bis
71m oder § 102, auf die sich der Eigentümer beim
Einbau oder bei der Aufstellung einer neuen
heizungstechnischen Anlage, die mit flüssigen,
festen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt wird,
stützt, ist im Kehrbuch einzutragen.
(3) Der
bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger weist den
Eigentümer bei Nichterfüllung der Pflichten oder bei
Nichtbeachtung eines Verbots aus den in den
Absätzen
1 und 2 genannten Vorschriften schriftlich auf diese
Pflichten oder Verbote hin und setzt eine
angemessene Frist zu deren Nacherfüllung oder zur
Beseitigung eines verbotswidrigen Zustands. Werden
die Pflichten nicht innerhalb der festgesetzten
Frist erfüllt oder wird ein verbotswidriger Zustand
nicht beseitigt, unterrichtet der bevollmächtigte
Bezirksschornsteinfeger unverzüglich die nach
Landesrecht zuständige Behörde.
(4) Bei einer
Zentralheizung, die in einem bestehenden Gebäude
vorhanden ist, prüft der bevollmächtigte
Bezirksschornsteinfeger als Beliehener im Rahmen der
Feuerstättenschau, ob der Eigentümer zur Nachrüstung
nach
§ 61 Absatz 2 verpflichtet ist und diese
Pflicht erfüllt wurde. Bei Nichterfüllung der
Pflicht unterrichtet der bevollmächtigte
Bezirksschornsteinfeger unverzüglich die nach
Landesrecht zuständige Behörde.
(5) Die Erfüllung der
Pflichten aus den in den Absätzen 1,
2 und 4
genannten Vorschriften kann durch Vorlage der
Unternehmererklärungen gegenüber dem
bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
nachgewiesen werden. Es bedarf dann keiner weiteren
Prüfung durch den bevollmächtigten
Bezirksschornsteinfeger.

Über unseren GEG-Newsletter erfahren Sie kurz und
bündig wie der aktuelle Stand der Fortschreibung
des Energieeinsparrechts für Gebäude ist und
erhalten Hinweise zu nützlichen Fachinfos
und Praxis-Hilfen.
|
Experten-Newsletter abonnieren
|
|