(1) Gefördert werden
können Maßnahmen im Zusammenhang mit der Nutzung
erneuerbarer Energien zur Bereitstellung von Wärme
oder Kälte, insbesondere die Errichtung oder
Erweiterung von
-
solarthermischen
Anlagen,
-
Anlagen zur
Nutzung von Biomasse,
-
Anlagen zur
Nutzung von Geothermie und Umweltwärme sowie
-
Wärmenetzen,
Speichern und Übergabestationen für Wärmenutzer,
wenn sie auch aus Anlagen nach den Nummern 1 bis
3 gespeist werden.
(2) Vorbehaltlich
weitergehender Anforderungen an die Förderung in den
Regelungen nach § 89 Satz 3 ist
-
eine
solarthermische Anlage mit Flüssigkeiten als
Wärmeträger nur förderfähig, wenn die darin
enthaltenen Kollektoren oder das System mit dem
europäischen Prüfzeichen „Solar Keymark“
zertifiziert sind oder ist,
-
eine Anlage zur
Nutzung von fester Biomasse nur förderfähig,
wenn der Umwandlungswirkungsgrad mindestens
folgende Werte erreicht:
-
89 Prozent bei einer
Anlage zur Heizung oder Warmwasserbereitung,
die der Erfüllung der Anforderungen nach
§
71 oder einer Pflicht nach
§ 4 Absatz 4 oder
§ 9a dient,
-
70 Prozent bei
einer Anlage, die nicht der Heizung oder
Warmwasserbereitung dient,
-
eine Wärmepumpe
zur Nutzung von Geothermie, Umweltwärme oder
Abwärme nur förderfähig, wenn sie die
Anforderungen der
Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018
zur Förderung der Nutzung von Energie aus
erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018,
S. 82), die zuletzt durch die
Delegierte
Verordnung (EU) 2022/759 (ABl. L 139 vom
18.5.2022, S. 1) geändert worden ist, erfüllt.
Die Zertifizierung von
einer solarthermischen Anlage mit dem europäischen
Prüfzeichen „Solar Keymark“ muss nach den
anerkannten Regeln der Technik erfolgen. Der
Umwandlungswirkungsgrad eines Biomassekessels ist
der nach
DIN EN 303-5: 2012-10 ermittelte
Kesselwirkungsgrad, der Umwandlungswirkungsgrad
eines Biomasseofens der nach
DIN EN 14785: 2006-09
ermittelte feuerungstechnische Wirkungsgrad und in
den übrigen Fällen des Satzes 1 Nummer 2 der nach
den anerkannten Regeln der Technik berechnete
Wirkungsgrad.
Folgende
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