(1) Die Nutzung
erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme
oder Kälte, die Errichtung besonders
energieeffizienter und die Verbesserung der
Energieeffizienz bestehender Gebäude können durch
den Bund nach Maßgabe des Bundeshaushaltes gefördert
werden. Gefördert werden können
-
Maßnahmen zur
Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung
von Wärme oder Kälte in bereits bestehenden
Gebäuden nach Maßgabe des
§ 90,
-
Maßnahmen zur
Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung
von Wärme oder Kälte in neu zu errichtenden
Gebäuden nach Maßgabe des
§ 90, wenn die
Vorgaben des
§ 91 eingehalten werden,
-
Maßnahmen zur
Errichtung besonders energieeffizienter Gebäude,
wenn mit der geförderten Maßnahme die
Anforderungen nach den
§§ 15 und
16 sowie nach
den §§ 18 und
19 übererfüllt werden, und
-
Maßnahmen zur
Verbesserung der Energieeffizienz bei der
Sanierung bestehender Gebäude, wenn mit der
geförderten Maßnahme die Anforderungen nach den
§§ 47 und
48 sowie
§ 50 und nach den
§§ 61 bis
73 übererfüllt werden.
Einzelheiten werden
insbesondere durch Verwaltungsvorschriften des
Bundesministeriums für Wirtschaft und
Klimaschutz im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
geregelt.
(2) Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Klimaschutz legt dem
Haushaltsausschuss des Bundestages bis zum Ablauf
des 30. September 2023 ein Konzept zur Zustimmung
vor, das Änderungen der Richtlinie für die
Bundesförderung für effiziente Gebäude –
Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 9. Dezember 2022 (BAnz
AT 30.12.2022 B1) vorsieht. Änderungen der
Richtlinie nach Satz 1 bedürfen bis zum Ablauf des
31. Oktober 2025 der Zustimmung des
Haushaltsausschusses des Bundestages. Danach ist die
Zustimmung nur für wesentliche Änderungen der
Richtlinie nach Satz 1 erforderlich. Wesentliche
Änderungen sind insbesondere solche eines
Fördersatzes, einer Förderhöhe oder der Art eines
Bonus.

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