(1)
Der Aussteller hat ein bestehendes Gebäude, für das
er einen Energieausweis erstellt, vor Ort zu begehen
oder sich für eine Beurteilung der energetischen
Eigenschaften geeignete Bildaufnahmen des Gebäudes
zur Verfügung stellen zu lassen und im
Energieausweis Empfehlungen für Maßnahmen zur
kosteneffizienten Verbesserung der energetischen
Eigenschaften des Gebäudes (Energieeffizienz) in
Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen zu
geben (Modernisierungsempfehlungen), es sei denn,
die fachliche Beurteilung hat ergeben, dass solche
Maßnahmen nicht möglich sind. Die
Modernisierungsempfehlungen beziehen sich auf
Maßnahmen am gesamten Gebäude, an einzelnen
Außenbauteilen sowie an Anlagen und Einrichtungen im
Sinne dieses Gesetzes.
(2)
Die Bestimmungen des
§ 50 Absatz 4 über die vereinfachte
Datenerhebung sind entsprechend anzuwenden. Sind
Modernisierungsempfehlungen nicht möglich, hat der
Aussteller dies im Energieausweis zu vermerken.

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