(1)
Eigentümer von Gebäuden dürfen ihre Heizkessel, die
mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff
beschickt werden und vor dem 1. Januar 1991
eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr
betreiben.
(2)
Eigentümer von Gebäuden dürfen ihre Heizkessel, die
mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff
beschickt werden und ab dem 1. Januar 1991 eingebaut
oder aufgestellt worden sind, nach Ablauf von 30
Jahren nach Einbau oder Aufstellung nicht mehr
betreiben.
(3)
Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf
-
Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel,
-
heizungstechnische
Anlagen, deren Nennleistung weniger als 4
Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt
sowie
-
heizungstechnische Anlagen mit Gas-, Biomasse-
oder Flüssigbrennstofffeuerung als Bestandteil
einer Wärmepumpen-Hybridheizung oder einer
Solarthermie-Hybridheizung nach
§ 71h, soweit diese nicht mit fossilen
Brennstoffen betrieben werden.
(4)
Heizkessel dürfen längstens bis zum Ablauf des 31.
Dezember 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben
werden.

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