(1) Für ein Gebäude, in dem
Wohnungs- oder Teileigentum besteht und in dem
mindestens eine Etagenheizung zum Zweck der
Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt ist, ist
die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
verpflichtet, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024
von dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die
Mitteilung der im Kehrbuch vorhandenen, für die
Entscheidung über eine zukünftige Wärmeversorgung
erforderlichen Informationen zu verlangen. Dies
umfasst Informationen, die für die Planung einer
Zentralisierung der Versorgung mit Wärme notwendig
sind. Zu den Informationen nach den Sätzen 1 und 2
gehören solche über
1.
die Art der Anlage,
2. das Alter der Anlage,
3. die Funktionstüchtigkeit der Anlage und
4. die Nennwärmeleistung der Anlage.
Auf Verlangen der Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer ist der bevollmächtigte
Bezirksschornsteinfeger verpflichtet, innerhalb von
sechs Monaten nach der Aufforderung für jede
Etagenheizung jeweils das zuletzt eingereichte
Formblatt nach
§ 4 Absatz 1 des
Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November
2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden
Fassung oder die nach Satz 2 erforderlichen und im
Kehrbuch vorhandenen Informationen der Gemeinschaft
der Wohnungseigentümer gegen Ersatz der Aufwendungen
zu übersenden.
(2)
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist
verpflichtet, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024
von den Wohnungseigentümern der Wohnungen oder
sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten, in denen
eine Etagenheizung zum Zwecke der Inbetriebnahme
eingebaut oder aufgestellt ist, die Mitteilung von
Informationen über die zum Sondereigentum gehörenden
Anlagen und Ausstattungen zu verlangen, die für eine
Ersteinschätzung etwaigen Handlungsbedarfs zur
Erfüllung der Anforderungen des
§ 71 Absatz 1
dienlich sein können. Hierzu zählen insbesondere
Informationen über
-
den Zustand der Heizungsanlage, die die
Wohnungseigentümer aus eigener Nutzungserfahrung
oder aus der Beauftragung von Handwerkern
erlangt haben,
-
sämtliche weiteren Bestandteile der
Heizungsanlage, die zum Sondereigentum gehören,
etwa Leitungen und Heizkörper, sowie sämtliche
Modifikationen, die die Wohnungseigentümer
selbst durchgeführt oder beauftragt haben, und
-
Ausstattungen zur Effizienzsteigerung, die im
Sondereigentum stehen.
Die Wohnungseigentümer sind dazu verpflichtet, die
genannten Informationen innerhalb von sechs Monaten
nach der Aufforderung in Textform mitzuteilen. Die
Wohnungseigentümer haben die Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer über den Ausfall einer alten
Etagenheizung, den Einbau oder die Aufstellung einer
neuen Etagenheizung zum Zweck der Inbetriebnahme und
über weitere Änderungen zu den Informationen nach
Absatz 1 Satz 2 sowie nach Satz 1 unverzüglich zu
unterrichten.
(3) Nach Ablauf der
Mitteilungsfrist nach Absatz 2 Satz 3 stellt die
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die erhaltenen
Informationen den Wohnungseigentümern innerhalb von
drei Monaten in konsolidierter Fassung zur
Verfügung.
(4) Sobald die Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer davon Kenntnis erlangt, dass die
erste Etagenheizung ausgetauscht und eine andere
Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme
eingebaut oder aufgestellt wurde, hat der Verwalter
unverzüglich die Wohnungseigentümerversammlung
einzuberufen. In der Wohnungseigentümerversammlung
ist über die Vorgehensweise zur Erfüllung der
Anforderungen des
§ 71 Absatz 1 zu beraten und auf
die Rechtsfolge des
§ 71l Absatz 4 hinzuweisen.
(5) Die Wohnungseigentümer haben
innerhalb der Frist des
§ 71l Absatz 1 Satz 1 über
die Erfüllung der Anforderungen nach
§ 71 Absatz 1
zu beschließen. Für die Erfüllung dieser
Anforderungen ist ein Umsetzungskonzept zu
erarbeiten, zu beschließen und auszuführen. Bis zur
vollständigen Umsetzung ist mindestens einmal
jährlich in der Wohnungseigentümerversammlung über
den Stand der Umsetzung der Erfüllung der
Anforderungen des
§ 71 Absatz 1 zu berichten.
(6) Die Beibehaltung mindestens
einer Etagenheizung kann nur mit zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen und der Hälfte aller
Miteigentumsanteile beschlossen werden.
§ 71l Absatz
4 und
5 ist entsprechend anzuwenden.
(7) Die Wohnungseigentümer, deren
Wohnungen oder sonstige selbständige
Nutzungseinheiten an eine zentrale Heizungsanlage
angeschlossen werden, haben die Kosten der
Umstellung der Wärmeversorgung auf eine zentrale
Heizungsanlage nach dem Verhältnis ihrer
Miteigentumsanteile zu tragen. Über die Verteilung
von Kosten, die aus der Durchführung von Maßnahmen
im Sondereigentum entstehen, können die
Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden. Ist
das für einen Anschluss notwendige Verteilnetz oder
eine zentrale Heizungsanlage bereits vorhanden, so
haben die Wohnungseigentümer, deren Wohnungen oder
sonstige selbständige Nutzungseinheiten daran
angeschlossen werden, einen angemessenen Ausgleich
zu leisten.
§ 16 Absatz 2 Satz 2 des
Wohnungseigentumsgesetzes ist entsprechend
anzuwenden.
(8) Die Absätze 1 bis 7 sind
entsprechend für Wohnungen und sonstige selbständige
Nutzungseinheiten anzuwenden, in denen mindestens
eine Einzelraumfeuerungsanlage im Sinne des
§ 71l
Absatz 7 eingebaut oder aufgestellt ist und
betrieben wird

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