(1) Abweichend von den
Anforderungen des
§ 71 Absatz 1 kann höchstens für
zehn Jahre nach dem Austausch der ersten einzelnen
dezentralen Gebläse- oder Strahlungsheizung eine
neue einzelne dezentrale Gebläse- oder
Strahlungsheizung in einem Bestandsgebäude zur
Beheizung einer Gebäudezone mit mehr als 4 Meter
Raumhöhe zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder
aufgestellt und betrieben werden, sofern die neue
Anlage der besten verfügbaren Technik entspricht.
Alle einzelnen dezentralen Gebläse- oder
Strahlungsheizungen der Halle oder eine zentrale
Heizungsanlage müssen spätestens innerhalb eines
Jahres nach Ablauf der Frist von Satz 1 die
Anforderungen nach
§ 71 Absatz 1 erfüllen.
§ 71i
Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Abweichend von den
Anforderungen des
§ 71 Absatz 1 kann einmalig und
höchstens für zwei Jahre nach dem Austausch der
Altanlage ein dezentrales Heizsystem in
Bestandsgebäuden zur Beheizung von Gebäudezonen mit
mehr als 4 Meter Raumhöhe zum Zweck der
Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt und
betrieben werden. Nach Ablauf der zwei Jahre muss
das neu aufgestellte oder eingebaute dezentrale
Heizsystem mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren
Energien betrieben werden, sofern der Betreiber
nicht nachweist, dass der Endenergieverbrauch des
Gebäudes für Raumwärme gegenüber dem
Endenergieverbrauch vor der Erneuerung des
Heizungssystems über einen Zeitraum von einem Jahr
um mindestens 40 Prozent verringert wurde. Wurde der
Endenergieverbrauch nach Satz 2 um weniger als 40
Prozent, mindestens aber 25 Prozent verringert, kann
der fehlende Prozentsatz in Bezug auf 40 Prozent
Verringerung des Endenergieverbrauchs ausgeglichen
werden durch den gleichen Prozentsatz in Bezug auf
die Nutzung von 65 Prozent erneuerbaren Energien.
§ 71i
Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

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