(1) In einem Gebäude, in dem
mindestens eine Etagenheizung betrieben wird, sind
die Anforderungen des
§ 71 Absatz 1 für
Etagenheizungen erst fünf Jahre nach dem Zeitpunkt
anzuwenden, zu dem die erste Etagenheizung oder
zentrale Heizungsanlage ausgetauscht und eine andere
Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme in dem
Gebäude eingebaut oder aufgestellt wurde.
§ 71i Satz
2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Entscheidet sich der
Verantwortliche bei einem Gebäude, in dem mindestens
eine Etagenheizung betrieben wird, innerhalb der
Frist nach Absatz 1 für eine teilweise oder
vollständige Umstellung der Wärmeversorgung des
Gebäudes auf eine zentrale Heizungsanlage zur
Erfüllung der Anforderungen des
§ 71 Absatz 1,
verlängert sich die Frist nach Absatz 1 für alle
Wohnungen und sonstigen selbständigen
Nutzungseinheiten, die von der Umstellung auf eine
zentrale Heizungsanlage erfasst sind, um den
Zeitraum bis zur Fertigstellung der zentralen
Heizungsanlage, längstens jedoch um acht Jahre. Nach
Fertigstellung der zentralen Heizungsanlage,
spätestens 13 Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem die
erste Etagenheizung oder zentrale Heizungsanlage
ausgetauscht und eine andere Heizungsanlage zum
Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt
wurde, sind alle Wohnungen und sonstigen
selbständigen Nutzungseinheiten, die von der
Umstellung auf die zentrale Heizungsanlage erfasst
sind und deren Etagenheizungen ausgetauscht werden,
an die zentrale Heizungsanlage anzuschließen, sobald
sie ausgetauscht werden müssen. Etagenheizungen, die
innerhalb der Frist des Satzes 2 zum Zweck der
Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt wurden,
sind erst nach dem Ablauf eines weiteren Jahres an
die zentrale Heizungsanlage anzuschließen. Für
Wohnungen und sonstige selbständige
Nutzungseinheiten, die weiterhin mit Etagenheizungen
versorgt werden sollen, muss jede nach Ablauf der
Frist des Absatzes 1 zum Zweck der Inbetriebnahme
neu eingebaute oder aufgestellte Etagenheizung die
Anforderungen des
§ 71 Absatz 1 erfüllen. Für
Etagenheizungen, die innerhalb der Frist des
Absatzes 1 zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut
oder aufgestellt wurden, sind die Anforderungen nach
§ 71 Absatz 1 erst nach dem Ablauf eines weiteren
Jahres anzuwenden. Für Wohnungen und sonstige
selbständige Nutzungseinheiten mit Etagenheizungen,
die an eine bestehende zentrale Heizungsanlage
angeschlossen werden, gelten die Anforderungen des
§ 71 Absatz 1 als erfüllt.
(3) Entscheidet sich der
Verantwortliche bei einem Gebäude, in dem mindestens
eine Etagenheizung betrieben wird, innerhalb der
Frist des Absatzes 1 Satz 1 dafür, dass die
Wohnungen und sonstigen selbständigen
Nutzungseinheiten mit Etagenheizungen weiterhin mit
Etagenheizungen oder zusätzliche Wohnungen oder
selbständige Nutzungseinheiten künftig mit
Etagenheizungen betrieben werden sollen, muss jede
nach Ablauf dieser Frist neu eingebaute oder
aufgestellte Etagenheizung die Anforderungen des
§ 71 Absatz 1 erfüllen.
Absatz 2 Satz 5 ist
entsprechend anzuwenden.
(4) Sofern der Verantwortliche
innerhalb der Frist des Absatzes 1 Satz 1 keine
Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 oder nach
Absatz 3
Satz 1 trifft, ist er zur vollständigen Umstellung
auf eine zentrale Heizungsanlage verpflichtet. Für
die Umstellung sind die Vorgaben des Absatzes 2
anzuwenden.
(5) Die Entscheidung nach
Absatz 2
oder Absatz 3 ist dem bevollmächtigten
Bezirksschornsteinfeger unverzüglich in Textform
mitzuteilen.
(6) In einem Gebäude, in dem
mindestens eine Einzelraumfeuerungsanlage im Sinne
des
§ 2 Nummer 3 der Verordnung über kleine und
mittlere Feuerungsanlagen zur Erzeugung von
Raumwärme, Warmwasser oder einer Kombination davon
betrieben wird, sind die Absätze 1
bis 5 anzuwenden,
sobald die erste Einzelraumfeuerungsanlage zum Zweck
der Inbetriebnahme in dem Gebäude eingebaut oder
aufgestellt wurde.

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