(1) Bis zum Anschluss an ein
Wasserstoffnetz kann eine Heizungsanlage, die Erdgas
verbrennen kann und auf die Verbrennung von 100
Prozent Wasserstoff umrüstbar ist, zum Zweck der
Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt und ohne
Einhaltung der Anforderungen nach
§ 71 Absatz 1 oder
Absatz 9 zur Wärmeerzeugung betrieben werden, wenn
-
das Gebäude in einem Gebiet liegt, für das die
nach Landesrecht zuständige Stelle unter
Berücksichtigung eines Wärmeplans, der auf der
Grundlage einer bundesgesetzlichen Regelung zur
Wärmeplanung erstellt wurde, eine Entscheidung
über die Ausweisung als
Wasserstoffnetzausbaugebiet getroffen hat, und
das spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember
2044 vollständig mit Wasserstoff versorgt werden
soll und
-
der Betreiber des Gasverteilernetzes, an dessen
Netz die Heizungsanlage angeschlossen ist, und
die nach Landesrecht für die Wärmeplanung
zuständige Stelle bis zum Ablauf des 30. Juni
2028 einen einvernehmlichen, mit Zwischenzielen
versehenen, verbindlichen Fahrplan für die bis
zum Ablauf des 31. Dezember 2044 zu vollendende
Umstellung der Netzinfrastruktur auf die
vollständige Versorgung der Anschlussnehmer mit
Wasserstoff beschlossen und veröffentlicht haben
und darin mindestens festgelegt haben,
-
in welchen technischen und zeitlichen
Schritten die Umstellung der Infrastruktur
und der Hochlauf auf Wasserstoff erfolgt;
dabei muss der Fahrplan in Übereinstimmung
mit den Netzentwicklungsplänen der
Fernleitungsebene stehen oder der Betreiber
des Gasverteilernetzes darlegen, wie vor Ort
ausreichend Wasserstoff produziert und
gespeichert werden kann,
-
wie die Umstellung auf die vollständige
Versorgung der Anschlussnehmer auf
Wasserstoff finanziert wird, insbesondere,
wer die Kosten der Umrüstungen und des
Austauschs der nicht umrüstbaren
Verbrauchsgeräte tragen soll, und
-
mit welchen zeitlichen und räumlichen
Zwischenschritten in den Jahren 2035 und
2040 die Umstellung von Netzteilen in
Einklang mit den Klimaschutzzielen des
Bundes unter Berücksichtigung der
verbleibenden Treibhausgasemissionen
erfolgt.
(2) Der verbindliche Fahrplan nach
Absatz 1 Nummer 2 muss einen Investitionsplan mit
zwei- bis dreijährlichen Meilensteinen für die
Umsetzung des Neubaus oder der Umstellung des
Gasnetzes auf Wasserstoff enthalten.
(3) Der Fahrplan nach
Absatz 1
Nummer 2 wird nach Genehmigung durch die
Bundesnetzagentur wirksam und veröffentlicht sowie
von ihr regelmäßig alle drei Jahre überprüft. Die
Bundesnetzagentur prüft dabei, ob die Anforderungen
nach Absatz 1 Nummer 2 und
Absatz 2 vorliegen und
fristgerecht umgesetzt werden, insbesondere, ob
-
die Umstellung der Infrastruktur auf Wasserstoff
im Rahmen der rechtlichen Vorgaben technisch und
wirtschaftlich gesichert erscheint und die
Versorgung des Wasserstoffverteilnetzes
fristgemäß über die darüberliegenden Netzebenen
sichergestellt ist oder
-
der Betreiber des Gasverteilernetzes eine
Abkoppelung seines Netzes vom vorgelagerten Netz
vorsieht und eine gesicherte
Wasserstoffversorgung durch lokale Erzeugung
nachgewiesen wird.
Die Bundesnetzagentur bestimmt erstmals zum 31.
Dezember 2024 nach
§ 29 Absatz 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I
S. 1970; 3621) in der jeweils geltenden Fassung
durch Festlegung das Format des Fahrplans und die
Art der dafür vorzulegenden Nachweise, wie
vorzulegende Verträge und Finanzierungszusagen, die
Art der Übermittlung und die Methodik zur
Überprüfung der Anforderungen nach Absatz 1 Nummer
2.
(4) Sofern die Bundesnetzagentur
nach Überprüfung nach Absatz 3 gegenüber dem
Betreiber eines Gasverteilernetzes und der nach
Landesrecht für die Wärmeplanung zuständigen Stelle
durch Bescheid feststellt, dass die Umsetzung des
Fahrplans nicht die Anforderungen nach
Absatz 1
Nummer 2, Absatz 2 oder
Absatz 3 erfüllt oder die
beabsichtigte Umstellung oder der Neubau eines
Wasserstoffverteilnetzes nicht weiterverfolgt wird,
muss jede Heizungsanlage, die spätestens bis zum
Ablauf eines Jahres, nachdem der Bescheid über eine
nicht den Anforderungen genügende oder eingestellte
Umsetzung des Fahrplans der Bundesnetzagentur
bestandskräftig und die Bestandskraft öffentlich
bekanntgegeben worden ist, neu eingebaut oder
aufgestellt worden ist, die Anforderungen nach
§ 71
Absatz 1 spätestens bis zum Ablauf einer
Übergangsfrist von drei Jahren nach öffentlicher
Bekanntgabe des Eintritts der Bestandskraft des
Bescheids erfüllen. Der Betreiber des geplanten
Wasserstoffverteilnetzes muss die Entscheidung der
Bundesnetzagentur in Textform jedem Anschlussnehmer
unverzüglich mitteilen.
(5) Für die Wahrnehmung der
Aufgaben der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz
sind die Bestimmungen des
Teils 8 des
Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(6) Der Gebäudeeigentümer hat im
Fall des Absatzes 4 einen Anspruch auf Erstattung
der daraus entstehenden Mehrkosten gegen den
Betreiber des Gasverteilernetzes, an dessen Netz
seine Heizungsanlage angeschlossen ist. Dies ist
nicht anzuwenden, wenn der Betreiber des
Gasverteilernetzes die Entstehung der Mehrkosten
nicht zu vertreten hat.
(7) Eine Heizungsanlage ist nach
Absatz 1 auf die Verbrennung von 100 Prozent
Wasserstoff umrüstbar, wenn die Heizungsanlage mit niederschwelligen Maßnahmen nach dem Austausch
einzelner Bauteile mit 100 Prozent Wasserstoff
betrieben werden kann. Der Nachweis der
Umrüstbarkeit auf die Verbrennung von 100 Prozent
Wasserstoff im Sinne des Satzes 1 kann durch eine
Hersteller- oder Handwerkererklärung erbracht
werden.

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