(1) Bis zum Anschluss an ein
Wärmenetz nach
§ 71b Absatz 1 oder
Absatz 2 kann
eine Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme
eingebaut oder aufgestellt und ohne Einhaltung der
Anforderungen nach
§ 71 Absatz 1 oder
§ 71 Absatz 9
zur Wärmeerzeugung betrieben werden, wenn vor Einbau
oder Aufstellung der Heizungsanlage zur
Inbetriebnahme
-
der Gebäudeeigentümer einen Vertrag zur
Lieferung von mindestens 65 Prozent Wärme aus
erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer
Abwärme sowie zum Anschluss des Gebäudes an ein
Wärmenetz nachweist, auf dessen Basis er ab dem
Zeitpunkt des Anschlusses des Gebäudes an das
Wärmenetz, spätestens innerhalb von zehn Jahren
nach Vertragsschluss, beliefert wird,
-
der Wärmenetzbetreiber der nach Landesrecht
zuständigen Behörde für das Versorgungsgebiet
einen Wärmenetzausbau- und
-dekarbonisierungsfahrplan, der in Einklang mit
den jeweils geltenden gesetzlichen Anforderungen
steht, mit zwei- bis dreijährlichen
Meilensteinen für die Erschließung des Gebiets
mit einem Wärmenetz vorgelegt hat und
-
der Wärmenetzbetreiber sich gegenüber dem
Gebäudeeigentümer verpflichtet, dass das
Wärmenetz innerhalb der vom Wärmenetzausbau- und
-dekarbonisierungsfahrplan vorgesehenen Fristen,
spätestens innerhalb von zehn Jahren nach
Vertragsschluss, in Betrieb genommen wird.
Der Wärmenetzbetreiber hat in Textform gegenüber dem
Gebäudeeigentümer auf dessen Anforderung die
Erfüllung der Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1
und 2 vor Einbau oder der Aufstellung der
Heizungsanlage zur Inbetriebnahme zu bestätigen.
(2) Sofern die nach Landesrecht
zuständige Behörde durch Bescheid gegenüber dem
Wärmenetzbetreiber feststellt, dass die Umsetzung
der Maßnahmen des Wärmenetzausbau- und
-dekarbonisierungsfahrplans zum Wärmenetzausbau
vollständig oder für bestimmte Gebiete nicht
weiterverfolgt wird, muss in den von der
Feststellung betroffenen Gebieten jede
Heizungsanlage, die spätestens bis zum Ablauf eines
Jahres, nachdem der Bescheid bestandskräftig und die
Bestandskraft öffentlich bekanntgegeben worden ist,
neu eingebaut oder aufgestellt worden ist, die
Anforderungen nach
§ 71 Absatz 1 spätestens bis zum
Ablauf einer Übergangsfrist von drei Jahren nach
öffentlicher Bekanntgabe des Eintritts der
Bestandskraft des Bescheids erfüllen.
(3) Sofern die Heizungsanlage nach
Ablauf der Frist in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht
über das Wärmenetz mit mindestens 65 Prozent Wärme
aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer
Abwärme betrieben oder versorgt werden kann, ist der
Gebäudeeigentümer verpflichtet, die Anforderungen
nach
§ 71 Absatz 1 nach Ablauf von drei Jahren ab
Ablauf der Frist in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
einzuhalten.
(4) Der Gebäudeeigentümer hat in
den Fällen des Absatzes 2 oder des
Absatzes 3 einen
Anspruch gegen den Wärmenetzbetreiber, der sich nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zum Anschluss des
Gebäudeeigentümers an das Wärmenetz verpflichtet
hat, auf Erstattung der daraus entstehenden
Mehrkosten. Dies ist nicht anzuwenden, wenn der
Wärmenetzbetreiber die Entstehung der Mehrkosten
nicht zu vertreten hat.

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