Im
Fall eines Heizungsaustauschs nach den in
§ 71
Absatz 8 Satz 1 bis 3 genannten Zeitpunkten kann
höchstens für fünf Jahre übergangsweise eine alte
Heizungsanlage ausgetauscht und eine andere
Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme
eingebaut oder aufgestellt und betrieben werden, die
nicht die Anforderungen des
§ 71 Absatz 1 erfüllt.
Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Tag, an dem
erstmals Arbeiten zum Austausch der Heizungsanlage
durchgeführt werden. Sofern innerhalb der in Satz 1
genannten Frist ein weiterer Heizungstausch
stattfindet, ist für den Fristbeginn nach Satz 1 der
Zeitpunkt des erstmaligen Austauschs der alten
Heizungsanlage maßgeblich. Satz 1 ist nicht
anzuwenden für eine Etagenheizung nach
§ 71l Absatz
1 und für eine Einzelraumfeuerungsanlage nach
§ 71l
Absatz 6 sowie für eine Hallenheizung nach
§ 71m.
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