(1) Der Betreiber einer mit
flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten
Heizungsanlage hat sicherzustellen, dass mindestens
65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme
aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff
einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugt
wird. Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit der
Nachweis nach
§ 71 Absatz 2 Satz 4 einen geringeren
Anteil der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus
Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff
einschließlich daraus hergestellter Derivate
erlaubt.
(2) Der Betreiber der
Heizungsanlage hat sicherzustellen, dass die
eingesetzte flüssige Biomasse die Anforderungen an
einen nachhaltigen Anbau und eine nachhaltige
Herstellung der
Biomassestrom-
Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021
(BGBl. I S. 5126) in der jeweils geltenden Fassung
erfüllt.
(3) Der Betreiber der
Heizungsanlage hat sicherzustellen, dass bei der
Nutzung von Biomethan die Voraussetzungen des
§ 22
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c und
d
eingehalten werden. Bei der Nutzung von biogenem
Flüssiggas sind die Anforderungen des
§ 22 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c einzuhalten. Bei der
Nutzung von grünem oder blauem Wasserstoff
einschließlich daraus hergestellter Derivate, die
über ein netzgebundenes System geliefert werden,
muss die Menge des entnommenen grünen oder blauen
Wasserstoffs oder daraus hergestellter Derivate im
Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres der
Menge von grünem oder blauem Wasserstoff oder daraus
hergestellter Derivate entsprechen, die an anderer
Stelle in das Netz eingespeist worden ist, und es
müssen Massebilanzsysteme für den gesamten Transport
und Vertrieb des grünen oder blauen Wasserstoffs
oder daraus hergestellter Derivate von seiner
Herstellung über seine Einspeisung in das Netz,
seinen Transport im Netz bis zu seiner Entnahme aus
dem Netz verwendet worden sein. Bei der sonstigen
Nutzung von grünem oder blauem Wasserstoff muss die
Menge des entnommenen grünen oder blauen
Wasserstoffs oder daraus hergestellter Derivate am
Ende eines Kalenderjahres der Menge von grünem oder
blauem Wasserstoff oder daraus hergestellter
Derivate entsprechen, die an anderer Stelle
hergestellt worden ist, und es müssen
Massebilanzsysteme für den gesamten Transport und
Vertrieb des grünen oder blauen Wasserstoffs oder
daraus hergestellter Derivate von seiner Herstellung
über seine Zwischenlagerung und seinen Transport bis
zu seiner Einlagerung in den Verbrauchstank
verwendet worden sein.
(4) Der zur Erzeugung der
gasförmigen Biomasse eingesetzte Anteil von
Getreidekorn oder Mais in jedem Kalenderjahr darf
insgesamt höchstens 40 Masseprozent betragen. Als
Mais im Sinne von Satz 1 sind Ganzpflanzen,
Maiskorn-Spindel-Gemisch, Körnermais und
Lieschkolbenschrot anzusehen. Satz 1 ist nur für
neue Vergärungsanlagen ab einer Leistung von 1
Megawatt anwendbar, die nach Ablauf des 31. Dezember
2023 in Betrieb genommen werden. Für den Begriff der
Anlage ist
§ 24 Absatz 1 Satz 1 und 2 des
Erneuerbare- Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014
(BGBl. I S. 1066) in der jeweils geltenden Fassung
entsprechend anzuwenden.

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