(1) Beim Einbau oder bei der
Aufstellung einer Hausübergabestation zum Anschluss
an ein neues Wärmenetz, dessen Baubeginn nach Ablauf
des 31. Dezember 2023 liegt, hat der
Wärmenetzbetreiber sicherzustellen, dass das
Wärmenetz die zum Zeitpunkt der Beauftragung des
Netzanschlusses jeweils geltenden rechtlichen
Anforderungen an dieses Wärmenetz erfüllt. Ein neues
Wärmenetz nach Satz 1 liegt vor, wenn dessen
Wärmebereitstellung nicht oder im Jahresmittel zu
weniger als 20 Prozent thermisch, durch direkte
hydraulische Verbindung oder indirekt über
Wärmeübertragung aus einem bestehenden vorgelagerten
Wärmenetz erfolgt. Der Wärmenetzbetreiber hat dem
Verantwortlichen die Erfüllung der Voraussetzungen
nach Satz 1 zum Zeitpunkt der Herstellung des
Netzanschlusses schriftlich zu bestätigen.
(2) Beim Einbau oder bei der
Aufstellung einer Hausübergabestation zum Anschluss
an ein Wärmenetz, dessen Baubeginn vor dem 1. Januar
2024 liegt und in dem weniger als 65 Prozent der
insgesamt verteilten Wärme aus erneuerbaren Energien
oder unvermeidbarer Abwärme stammen, hat der
Wärmenetzbetreiber sicherzustellen, dass das
Wärmenetz zum Zeitpunkt des Netzanschlusses die
jeweils geltenden rechtlichen Anforderungen an
dieses Wärmenetz erfüllt. Der Wärmenetzbetreiber hat
dem Verantwortlichen die Erfüllung der
Voraussetzungen nach Satz 1 zum Zeitpunkt des
Netzanschlusses schriftlich zu bestätigen.
(3) Die Bestätigung des
Wärmenetzbetreibers nach Absatz 1 Satz 3 und
Absatz
2 Satz 2 steht für den nach
§ 71 Absatz 1
Verantwortlichen der Erfüllung der Anforderungen der
Absätze 1 und 2 gleich.

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