Wird eine Anlage nach
§ 65 Satz 1 in Gebäude eingebaut oder ein
Zentralgerät einer solchen Anlage erneuert, muss
diese mit einer Einrichtung zur Wärmerückgewinnung
ausgestattet sein, es sei denn, die rückgewonnene
Wärme kann nicht genutzt werden oder das Zu- und das
Abluftsystem sind räumlich vollständig getrennt.
Die Einrichtung zur
Wärmerückgewinnung muss mindestens der
DIN EN 13053:
2007-11 Klassifizierung H3 entsprechen. Für die
Betriebsstundenzahl sind die Nutzungsrandbedingungen
nach
DIN V 18599-10: 2018-09 und für den
Luftvolumenstrom der Außenluftvolumenstrom
maßgebend.

Folgende
Praxisbeispiele dürften Sie auch interessieren:

Über unseren GEG-Newsletter erfahren Sie kurz und
bündig wie der aktuelle Stand der Fortschreibung
des Energieeinsparrechts für Gebäude ist und
erhalten Hinweise zu nützlichen Fachinfos
und Praxis-Hilfen.
|
Experten-Newsletter abonnieren
|