(1) Wärmepumpen, die als
Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme in einem
Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder
sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten oder zur
Einspeisung in ein Gebäudenetz, an das mindestens
sechs Wohnungen oder sonstige selbständige
Nutzungseinheiten angeschlossen sind, nach Ablauf
des 31. Dezember 2023 eingebaut oder aufgestellt
werden, müssen nach einer vollständigen Heizperiode,
spätestens jedoch zwei Jahre nach Inbetriebnahme,
einer Betriebsprüfung unterzogen werden. Satz 1 ist
nicht für Warmwasser-Wärmepumpen oder
Luft-Luft-Wärmepumpen anzuwenden. Die
Betriebsprüfung nach Satz 1 muss für Wärmepumpen,
die nicht einer Fernkontrolle unterliegen,
spätestens alle fünf Jahre wiederholt werden.
(2) Die Betriebsprüfung nach
Absatz 1 umfasst
-
die Überprüfung, ob ein hydraulischer Abgleich
durchgeführt wurde,
-
die Überprüfung der Regelparameter der Anlage
einschließlich der Einstellung
-
der Heizkurve,
-
der Abschalt- oder Absenkzeiten,
-
der Heizgrenztemperatur,
-
der Einstellparameter der Warmwasserbereitung,
-
der Pumpeneinstellungen sowie
-
der Einstellungen von Bivalenzpunkt und
Betriebsweise im Fall einer
Wärmepumpen-Hybridheizung,
-
die Überprüfung der Vor- und Rücklauftemperaturen
und der Funktionstüchtigkeit des Ausdehnungsgefäßes,
-
die messtechnische Auswertung der
Jahresarbeitszahl und bei größeren Abweichungen von
der erwarteten Jahresarbeitszahl Empfehlungen zur
Verbesserung der Effizienz durch Maßnahmen an der
Heizungsanlage, der Heizverteilung, dem Verhalten
oder der Gebäudehülle,
-
die Prüfung des Füllstandes des
Kältemittelkreislaufs,
-
die Überprüfung der hydraulischen Komponenten,
-
die Überprüfung der elektrischen Anschlüsse,
-
die Kontrolle des Zustands der Außeneinheit,
sofern vorhanden, und
-
die Sichtprüfung der Dämmung der Rohrleitungen
des Wasserheizungssystems.
(3) Die Betriebsprüfung nach
Absatz 1 in Verbindung mit
Absatz 2 ist von einer
fachkundigen Person durchzuführen, die eine
erfolgreiche Schulung im Bereich der Überprüfung von
Wärmepumpen, die die
Inhalte von Absatz 2 abdeckt, durchlaufen hat.
(4) Fachkundig sind insbesondere
-
Schornsteinfeger nach Anlage A Nummer 12 zu der
Handwerksordnung,
-
Installateure und Heizungsbauer nach
Anlage A
Nummer 24 zu der Handwerksordnung,
-
Kälteanlagenbauer nach
Anlage A Nummer 18 zu der
Handwerksordnung,
-
Ofen- und Luftheizungsbauer nach
Anlage A Nummer
2 zu der Handwerksordnung,
-
Elektrotechniker nach
Anlage A Nummer 25 zu der
Handwerksordnung oder
-
Energieberater, die auf der
Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme
des Bundes stehen.
(5) Das Ergebnis der Prüfung und
der etwaige Optimierungsbedarf hinsichtlich der
Anforderungen nach Absatz 1 ist schriftlich
festzuhalten und dem Verantwortlichen zum Nachweis
zu übersenden. Die erforderlichen
Optimierungsmaßnahmen sind innerhalb von einem Jahr
nach der Betriebsprüfung durchzuführen. Das Ergebnis
der Prüfung nach Satz 1 und ein Nachweis über die
durchgeführten Arbeiten nach Satz 2 sind auf
Verlangen dem Mieter unverzüglich vorzulegen. Satz 3
ist auf Pachtverhältnisse und auf sonstige Formen
der entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Gebäuden
oder Wohnungen entsprechend anzuwenden.

Diese Praxisbeispiele
könnten Sie auch interessieren:

Über unseren GEG-Newsletter erfahren Sie kurz und
bündig wie der aktuelle Stand der Fortschreibung
des Energieeinsparrechts für Gebäude ist und
erhalten Hinweise zu nützlichen Fachinfos
und Praxis-Hilfen.
|
Experten-Newsletter abonnieren
|
|