Unbeschadet der
Regelung in § 12 ist der verbleibende Einfluss von
Wärmebrücken bei der Ermittlung des
Jahres-Primärenergiebedarfs nach
§ 20 Absatz 1
oder
Absatz 2 und nach
§ 21 Absatz 1
und 2 nach einer der
in
DIN V 18599-2: 2018-09 oder bis zum 31. Dezember
2023 auch in
DIN V 4108-6: 2003-06, geändert durch
DIN V 4108-6 Berichtigung 1: 2004-3 genannten
Vorgehensweisen zu berücksichtigen.
Wärmebrückenzuschläge mit
Überprüfung und Einhaltung der Gleichwertigkeit nach
DIN V 18599-2: 2018-09 oder
DIN V 4108-6: 2003-06,
geändert durch
DIN V 4108-6 Berichtigung 1: 2004-3
sind nach
DIN 4108 Beiblatt 2: 2019-06 zu ermitteln.
Abweichend von
DIN V 4108-6: 2003-06,
geändert durch
DIN V 4108-6 Berichtigung 1: 2004-3 kann bei
Nachweis der Gleichwertigkeit nach
DIN 4108 Beiblatt
2: 2019-06 der pauschale Wärmebrückenzuschlag nach
Kategorie A oder Kategorie B verwendet werden.
Diese Praxisbeispiele
könnten Sie auch interessieren:
Über unseren GEG-Newsletter erfahren Sie kurz und bündig wie der aktuelle Stand der energetischen Anforderungen an Gebäude ist. Sie erhalten auch Hinweise zu nützlichen Fachinformationen und Praxis-Hilfen.
|
Experten-Newsletter abonnieren
|