Werden
aneinandergereihte Wohngebäude gleichzeitig
errichtet, dürfen sie hinsichtlich der Anforderungen
der §§ 12,
14,
15 und
16 wie ein Gebäude behandelt
werden. Die Vorschriften des
Teiles 5 bleiben
unberührt.

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des Energieeinsparrechts für Gebäude ist und
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