(1) Wer ein Gebäude
errichtet, hat dieses als Niedrigstenergiegebäude
nach Maßgabe von Absatz 2 zu errichten.
(2) Das Gebäude ist so
zu errichten, dass
-
der
Gesamtenergiebedarf für Heizung,
Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung, bei
Nichtwohngebäuden auch für eingebaute
Beleuchtung, den jeweiligen Höchstwert nicht
überschreitet, der sich nach
§ 15 oder
§ 18
ergibt,
-
Energieverluste
beim Heizen und Kühlen durch baulichen
Wärmeschutz nach Maßgabe von
§ 16 oder
§ 19
vermieden werden und
-
die Anforderungen nach
§ 71
Absatz 1
erfüllt werden.
(3) Die Anforderungen
an die Errichtung von einem Gebäude nach diesem
Gesetz finden keine Anwendung, soweit ihre Erfüllung
anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur
Standsicherheit, zum Brandschutz, zum Schallschutz,
zum Arbeitsschutz oder zum Schutz der Gesundheit
entgegensteht.

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