(1)
Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Klimaschutz kann im
Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Justiz durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit
Fernkälte einschließlich von Rahmenregelungen über
die Entgelte ausgewogen gestalten und hierbei unter
angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen
Interessen
-
die Bestimmungen
der Verträge einheitlich festsetzen,
-
Regelungen über
den Vertragsschluss, den Gegenstand und die
Beendigung der Verträge treffen sowie
-
die Rechte und
Pflichten der Vertragsparteien festlegen.
Satz 1 gilt
entsprechend für Bedingungen öffentlich-rechtlich
gestalteter Versorgungsverhältnisse mit Ausnahme der
Regelung des Verwaltungsverfahrens.

Diese Praxisbeispiel
könnten Sie auch interessieren:

Über unseren GEG-Newsletter erfahren Sie kurz und
bündig wie der aktuelle Stand der Fortschreibung
des Energieeinsparrechts für Gebäude ist und
erhalten Hinweise zu nützlichen Fachinfos
und Praxis-Hilfen.
|
Experten-Newsletter abonnieren
|