(1) Die
Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
vorzuschreiben, dass
-
der
Energieverbrauch der Benutzer von heizungs-,
kühl- oder raumlufttechnischen oder der
Versorgung mit Warmwasser dienenden
gemeinschaftlichen Anlagen oder Einrichtungen
erfasst wird,
-
die Betriebskosten
dieser Anlagen oder Einrichtungen so auf die
Benutzer zu verteilen sind, dass dem
Energieverbrauch der Benutzer Rechnung getragen
wird,
-
die Benutzer in
regelmäßigen, im Einzelnen zu bestimmenden
Abständen auf klare und verständliche Weise
Informationen erhalten über Daten, die für die
Einschätzung, den Vergleich und die Steuerung
des Energieverbrauchs und der Betriebskosten von
heizungs-, kühl- oder raumlufttechnischen oder
der Versorgung mit Warmwasser dienenden
gemeinschaftlichen Anlagen oder Einrichtungen
relevant sind, und über Stellen, bei denen
weitergehende Informationen und Dienstleistungen
zum Thema Energieeffizienz verfügbar sind,
-
die zum Zwecke der
Datenverarbeitung eingesetzte Technik einem
Stand der Technik entsprechen muss, der
Datenschutz, Datensicherheit und
Interoperabilität gewährleistet, und
-
bei einem Wechsel
des Abrechnungsdienstleisters oder einer
Übernahme der Abrechnung durch den
Gebäudeeigentümer die für die Abrechnung
notwendigen Daten dem neuen
Abrechnungsdienstleister oder dem
Gebäudeeigentümer zugänglich gemacht werden
müssen.
(2) In der
Rechtsverordnung nach Absatz 1 können die Erfassung
und Kostenverteilung abweichend von Vereinbarungen
der Benutzer und von Vorschriften des
Wohnungseigentumsgesetzes geregelt und es kann näher
bestimmt werden, wie diese Regelungen sich auf die
Rechtsverhältnisse zwischen den Beteiligten
auswirken.
(3) In der
Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist vorzusehen, dass
auf Antrag des Verpflichteten von den Anforderungen
befreit werden kann, soweit diese im Einzelfall
wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen
Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen
Härte führen.
(4) In der
Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind die
erforderlichen technischen und organisatorischen
Maßnahmen nach den
Artikeln 24, 25 und 32 der
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und
zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom
4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127
vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden
Fassung zur Sicherstellung von Datenschutz und
Datensicherheit bei der Verarbeitung der für die in
Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Zwecke
erforderlichen personenbezogenen Daten festzulegen.
(5) Die
Rechtsverordnung nach Absatz 1 hat vorzusehen, dass
der Stand der Technik nach Absatz 1 Nummer 4 jeweils
in Technischen Richtlinien und Schutzprofilen des
Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik
festgelegt wird.
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