(1)
Ziel dieses Gesetzes ist es,
einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der
nationalen Klimaschutzziele zu leisten. Dies soll
durch wirtschaftliche, sozialverträgliche und
effizienzsteigernde Maßnahmen zur Einsparung von
Treibhausgasemissionen sowie der zunehmenden Nutzung
von erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer
Abwärme für die Energieversorgung von Gebäuden
erreicht werden.
(2)
Unter Beachtung des Grundsatzes der
Wirtschaftlichkeit soll das Gesetz im Interesse des
Klimaschutzes, der stetigen
Reduktion von fossilen Ressourcen und der
Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten dazu
beitragen, die energie- und klimapolitischen Ziele
der Bundesregierung sowie eine weitere Erhöhung des
Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch
für Wärme und Kälte zu erreichen und eine
nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu
ermöglichen.
(3)
Die Errichtung und der Betrieb
einer Anlage sowie der dazugehörigen Nebenanlagen
zur Erzeugung sowie zum Transport von Wärme, Kälte
und Strom aus erneuerbaren Energien sowie
Effizienzmaßnahmen in Gebäuden liegen im
überragenden öffentlichen Interesse und dienen der
öffentlichen Sicherheit. Bis der Gebäudebetrieb im
Bundesgebiet treibhausgasneutral ist, sollen die
erneuerbaren Energien sowie Effizienzmaßnahmen als
vorrangige Belange in die jeweils durchzuführenden
Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Satz 2 ist
nicht gegenüber Belangen der Landes- und
Bündnisverteidigung anzuwenden.

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