(1) Zur Ausstellung
von Energieausweisen für bestehende Wohngebäude nach
§ 80 Absatz 3 sind ergänzend zu
§ 88 auch Personen
berechtigt, die vor dem 25. April 2007 nach Maßgabe
der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft
und Technologie über die Förderung der Beratung zur
sparsamen und rationellen Energieverwendung in
Wohngebäuden vor Ort vom 7. September 2006 (BAnz S.
6379) als Antragsberechtigte beim Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle registriert worden
sind.
(2) Zur Ausstellung
von Energieausweisen für bestehende Wohngebäude nach
§ 80 Absatz 3 sind ergänzend zu
§ 88 auch Personen
berechtigt, die am 25. April 2007 über eine
abgeschlossene Berufsausbildung im
Baustoff-Fachhandel oder in der Baustoffindustrie
und eine erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung
zum Energiefachberater im Baustoff-Fachhandel oder
in der Baustoffindustrie verfügt haben. Satz 1 ist
entsprechend auf Personen anzuwenden, die eine
solche Weiterbildung vor dem 25. April 2007 begonnen
haben, nach erfolgreichem Abschluss der
Weiterbildung.
(3) Zur Ausstellung
von Energieausweisen für bestehende Wohngebäude nach
§ 80 Absatz 3 sind ergänzend zu
§ 88 auch Personen
berechtigt, die am 25. April 2007 über eine
abgeschlossene Fortbildung auf der Grundlage des §
42a der Handwerksordnung für Energieberatung im
Handwerk verfügt haben. Satz 1 ist entsprechend auf
Personen anzuwenden, die eine solche Fortbildung vor
dem 25. April 2007 begonnen haben, nach
erfolgreichem Abschluss der Fortbildung.
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