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Die Gemeinden und
Gemeindeverbände können von einer Bestimmung nach
Landesrecht, die sie zur Begründung eines Anschluss-
und Benutzungszwangs an ein Netz der öffentlichen
Fernwärme- oder Fernkälteversorgung ermächtigt, auch
zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes
Gebrauch machen.

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