(1) Teile eines
Wohngebäudes, die sich hinsichtlich der Art ihrer
Nutzung und der gebäudetechnischen Ausstattung
wesentlich von der Wohnnutzung unterscheiden und die
einen nicht unerheblichen Teil der Gebäudenutzfläche
umfassen, sind getrennt als Nichtwohngebäude zu
behandeln.
(2) Teile eines
Nichtwohngebäudes, die dem Wohnen dienen und einen
nicht unerheblichen Teil der Nettogrundfläche
umfassen, sind getrennt als Wohngebäude zu
behandeln.
(3) Die Berechnung von
Trennwänden und Trenndecken zwischen Gebäudeteilen
richtet sich in den Fällen der Absätze 1 und
2 nach
§ 29 Absatz 1.
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