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Soweit bei einem
Baudenkmal, bei aufgrund von Vorschriften des
Bundes- oder Landesrechts besonders geschützter
Bausubstanz oder bei sonstiger besonders
erhaltenswerter Bausubstanz die Erfüllung der
Anforderungen dieses Gesetzes die Substanz oder das
Erscheinungsbild beeinträchtigt oder andere
Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand
führen, kann von den Anforderungen dieses Gesetzes
abgewichen werden.
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