(1) Die Kontrollstelle
kann den nicht personenbezogenen Anteil der Daten,
die sie im Rahmen des
§ 99 Absatz 3 Satz 1,
Absatz
4,
6 Satz 1
bis 5 und
Absatz 8 verarbeitet hat,
unbefristet zur Verbesserung der Erfüllung von
Aufgaben der Energieeinsparung auswerten.
(2) Die Auswertung
kann sich bei Energieausweisen insbesondere auf
folgende Merkmale beziehen:
-
Art des
Energieausweises: Energiebedarfs- oder
Energieverbrauchsausweis,
-
Anlass der
Ausstellung des Energieausweises nach
§ 80
Absatz 1 bis 6,
-
Art des Gebäudes:
Wohn- oder Nichtwohngebäude, Neubau oder
bestehendes Gebäude,
-
Gebäudeeigenschaften, wie die Eigenschaften der
wärmeübertragendenden Umfassungsfläche und die
Art der heizungs-, kühl- und raumlufttechnischen
Anlagentechnik sowie der Warmwasserversorgung,
bei Nichtwohngebäuden auch die Art der Nutzung
und die Zonierung,
-
Werte des
Endenergiebedarfs oder -verbrauchs sowie des
Primärenergiebedarfs oder -verbrauchs für das
Gebäude,
-
wesentliche
Energieträger für Heizung und Warmwasser,
-
Einsatz
erneuerbarer Energien und
-
Land und Landkreis
der Belegenheit des Gebäudes ohne Angabe des
Ortes, der Straße und der Hausnummer.
(3) Die Auswertung
kann sich bei Inspektionsberichten über Klimaanlagen
insbesondere auf folgende
Merkmale beziehen:
-
Nennleistung der
inspizierten Klimaanlage,
-
Art des Gebäudes:
Wohn- oder Nichtwohngebäude und
-
Land und Landkreis
der Belegenheit des Gebäudes, ohne Angabe des
Ortes, der Straße und der Hausnummer.
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