(1) Wer einen
Inspektionsbericht nach
§ 78 oder einen
Energieausweis nach
§ 79 ausstellt, hat für diesen
Bericht oder für diesen Energieausweis bei der
Registrierstelle eine Registriernummer zu
beantragen. Der Antrag ist grundsätzlich
elektronisch zu stellen. Eine Antragstellung in
Papierform ist zulässig, soweit die elektronische
Antragstellung für den Antragsteller eine unbillige
Härte bedeuten würde. Bei der Antragstellung sind
Name und Anschrift der nach Satz 1 antragstellenden
Person, das Land und die Postleitzahl der
Belegenheit des Gebäudes, das Ausstellungsdatum des
Inspektionsberichts oder des Energieausweises
anzugeben sowie
-
in den Fällen des
§ 78 die Nennleistung der inspizierten
Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und
Lüftungsanlage,
-
in den Fällen des
§ 79
-
die Art des Energieausweises: Energiebedarfs-
oder Energieverbrauchsausweis und
-
die Art des Gebäudes: Wohn- oder
Nichtwohngebäude, Neubau oder bestehendes
Gebäude.
(2) Die
Registrierstelle teilt dem Antragsteller für jeden
neu ausgestellten Inspektionsbericht oder
Energieausweis eine Registriernummer zu. Die
Registriernummer ist unverzüglich nach
Antragstellung zu erteilen.
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