Die Nutzung
erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme
oder Kälte, die Errichtung besonders
energieeffizienter und die Verbesserung der
Energieeffizienz bestehender Gebäude können durch
den Bund nach Maßgabe des Bundeshaushaltes gefördert
werden. Gefördert werden können
-
Maßnahmen zur
Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung
von Wärme oder Kälte in bereits bestehenden
Gebäuden nach Maßgabe des
§ 90,
-
Maßnahmen zur
Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung
von Wärme oder Kälte in neu zu errichtenden
Gebäuden nach Maßgabe des
§ 90, wenn die
Vorgaben des
§ 91 eingehalten werden,
-
Maßnahmen zur
Errichtung besonders energieeffizienter Gebäude,
wenn mit der geförderten Maßnahme die
Anforderungen nach den
§§ 15 und
16 sowie nach
den §§ 18 und
19 übererfüllt werden, und
-
Maßnahmen zur
Verbesserung der Energieeffizienz bei der
Sanierung bestehender Gebäude, wenn mit der
geförderten Maßnahme die Anforderungen nach den
§§ 47 und
48 sowie
§ 50 und nach den
§§ 61 bis
73 übererfüllt werden.
Einzelheiten werden
insbesondere durch Verwaltungsvorschriften des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
geregelt.
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