(1)
Wird vor dem Verkauf, der Vermietung, der
Verpachtung oder dem Leasing eines Gebäudes, einer
Wohnung oder einer sonstigen selbständigen
Nutzungseinheit eine Immobilienanzeige in
kommerziellen
Medien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein
Energieausweis vor, so hat der Verkäufer, der
Vermieter, der Verpächter, der Leasinggeber oder der
Immobilienmakler, wenn eine dieser Personen die
Veröffentlichung der Immobilienanzeige verantwortet,
sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige folgende
Pflichtangaben enthält:
-
die Art des
Energieausweises: Energiebedarfsausweis im Sinne
von §
81 oder Energieverbrauchsausweis im Sinne
von
§ 82,
-
den im
Energieausweis genannten Wert des
Endenergiebedarfs oder des Endenergieverbrauchs
für das Gebäude,
-
die im
Energieausweis genannten wesentlichen
Energieträger für die Heizung des Gebäudes,
-
bei einem
Wohngebäude das im Energieausweis genannte
Baujahr und
-
bei einem
Wohngebäude die im Energieausweis genannte
Energieeffizienzklasse.
(2)
Bei einem Nichtwohngebäude ist bei einem
Energiebedarfsausweis und bei einem
Energieverbrauchsausweis als Pflichtangabe nach
Absatz 1 Nummer 2 der
Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch sowohl
für Wärme als auch für Strom jeweils getrennt
aufzuführen.
(3)
Bei Energieausweisen, die nach dem 30. September
2007 und vor dem 1. Mai 2014 ausgestellt worden
sind, und bei Energieausweisen nach
§ 112 Absatz 2 sind die Pflichten der
Absätze 1 und 2
nach Maßgabe des
§ 112 Absatz 3 und
4 zu erfüllen.

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