(1) Der Aussteller
ermittelt die Daten, die in den Fällen des
§ 80 Absatz 3 Satz 3 benötigt werden, sowie die
Daten, die nach
§ 81
Absatz 1 und 2 in Verbindung mit den
§§ 20
bis
33 und
§ 50 oder nach
§
82 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Satz 5 und
Absatz 4 Satz 1 Grundlage für
die Ausstellung des Energieausweises sind, selbst
oder verwendet die entsprechenden vom Eigentümer des
Gebäudes bereitgestellten Daten. Der Aussteller hat
dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm ermittelten
Daten richtig sind.
(2) Wird ein
Energiebedarfsausweis ausgestellt und
stellt der Aussteller keine eigenen Berechnungen,
die
nach den §§ 15 und
16, nach den
§§ 18 und
19 oder
nach
§ 50 Absatz 3 erforderlich sind, an, hat er die
Berechnungen
einzusehen oder sich vom Eigentümer zur
Verfügung stellen zu lassen. Wird ein
Energieverbrauchsausweis
ausgestellt und stellt der Aussteller
keine eigenen Berechnungen nach
§ 82 Absatz 1 an,
hat er die Berechnungen einzusehen oder sich vom
Eigentümer zur Verfügung stellen zu lassen.
(3) Stellt der Eigentümer des Gebäudes die Daten
bereit, hat er dafür Sorge zu tragen, dass die Daten
richtig sind. Der Aussteller muss die vom Eigentümer
bereitgestellten Daten sorgfältig prüfen und darf
die
Daten seinen Berechnungen nicht zugrunde legen,
wenn Zweifel an deren Richtigkeit bestehen.

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