Zur Erfüllung der
Pflicht nach
§ 52 Absatz 1 können die Maßnahmen nach
§ 52 Absatz 3
und 4 und die Ersatzmaßnahmen nach
§
53 untereinander und miteinander kombiniert werden.
Die prozentualen Anteile der einzelnen Maßnahmen an
der nach
§ 52 Absatz 3
und 4 sowie nach
§ 53
vorgesehenen Nutzung müssen in der Summe mindestens
100 ergeben.
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