(1) Anstelle der
anteiligen Deckung des Wärme- und
Kälteenergiebedarfs durch die Nutzung erneuerbarer
Energien kann die Anforderung nach
§ 10 Absatz 2
Nummer 3 auch dadurch erfüllt werden, dass durch den
Bezug von Fernwärme oder Fernkälte nach Maßgabe von
Absatz 2 der Wärme- und Kälteenergiebedarf
mindestens in Höhe des Anteils nach den Sätzen 2 und
3 gedeckt wird.
Maßgeblicher Anteil
ist der Anteil, der nach den
§§ 35
bis 40 oder nach
den §§ 42
und 43 für diejenige Energie anzuwenden
ist, aus der die Fernwärme oder Fernkälte ganz oder
teilweise stammt. Bei der Berechnung nach Satz 1
wird nur die bezogene Menge der Fernwärme oder
Fernkälte angerechnet, die rechnerisch aus
erneuerbaren Energien, aus Anlagen zur Nutzung von
Abwärme oder aus KWK-Anlagen stammt.
(2) Die in dem Wärme-
oder Kältenetz insgesamt verteilte Wärme oder Kälte
muss stammen zu
-
einem wesentlichen
Anteil aus erneuerbaren Energien,
-
mindestens 50
Prozent aus Anlagen zur Nutzung von Abwärme,
-
mindestens 50
Prozent aus KWK-Anlagen oder
-
mindestens 50
Prozent durch eine Kombination der in den
Nummern 1 bis 3 genannten Maßnahmen.
§ 35 und die
§§ 37 bis
43 sind entsprechend anzuwenden.
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