4.
naturbelassenes stückiges Holz einschließlich
anhaftender Rinde, insbesondere in Form von
Scheitholz und Hackschnitzeln, sowie Reisig und
Zapfen,
5.
naturbelassenes nicht stückiges Holz,
insbesondere in Form von Sägemehl, Spänen und
Schleifstaub, sowie Rinde,
5a.
Presslinge aus naturbelassenem Holz in Form von
Holzbriketts nach DIN 51731, Ausgabe Oktober
1996, oder in Form von Holzpellets nach den
brennstofftechnischen Anforderungen des
DINplus-Zertifizierungsprogramms „Holzpellets
zur Verwendung in Kleinfeuerstätten nach DIN
51731-HP 5“, Ausgabe August 2007, sowie andere
Holzbriketts oder Holzpellets aus
naturbelassenem Holz mit gleichwertiger
Qualität,
8.
Stroh und ähnliche pflanzliche Stoffe, nicht als
Lebensmittel bestimmtes Getreide wie
Getreidekörner und Getreidebruchkörner,
Getreideganzpflanzen, Getreideausputz,
Getreidespelzen und Getreidehalmreste sowie
Pellets aus den vorgenannten Brennstoffen,
13.
sonstige nachwachsende Rohstoffe, soweit diese
die Anforderungen nach Absatz 5 einhalten."